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1. Hat das Familiengericht noch im Juni 1998 über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nach § 1672 BGB a.F. entschieden und ist gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt worden, dann ist dieses Verfahren nach Art.15 § 2 Abs. 4 KindRG auch dann fortzusetzen, wenn in erster Instanz ein Scheidungsverbund zwischen den Parteien besteht, in dem auch Anträge zum Sorgerecht gestellt wurden. Eine Verweisung auf das erstinstanzlich anhängige Scheidungsverfahren erscheint nicht sachgerecht, da § 1671 BGB n.F. den Parteien eine endgültige Entscheidung über die elterliche Sorge schon unter der Voraussetzung des dauernden Getrenntlebens ermöglicht und darüberhinaus die im Verbundverfahren mögliche einstweilige Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge von geringerer Bestandskraft ist. 2. Auch bei Anwendung des § 1671 BGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes ist Voraussetzung für das Weiterbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge, daß beide Elternteile uneingeschränkt erziehungsgeeignet und gewillt sind, die Verantwortung für die Kinder gemeinsam zu tragen. 3. Äußert ein Elternteil angesichts des tiefgehenden Zerwürfnisses zwischen den Elternteilen nachvollziehbare Bedenken gegen die gemeinsame elterliche Sorge, dann führt dies zu einer Prognose, die letztlich eine gemeinsame elterliche Sorge ausschließt (hier: zusätzliches Problem des Vorwurfs eines sexuellen Mißbrauchs durch den anderen Elternteil).

OLG Dresden (20 UF 397/98) | Datum: 23.10.1998

FamRZ 1999, 324 MDR 1998, 1482 OLGR-Dresden 1999, 51 OLGReport-Dresden 1999, 51 [...]

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