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1. Grundsätzlich ist die Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auch in den Fällen beachtlich, in denen der Verpflichtete seine Leistungsunfähigkeit dadurch zu beseitigen versucht, dass er aus freiem Entschluss eine selbständige Tätigkeit aufnimmt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der dazu führen kann, dass der Unterhaltspflichtige sich trotz Leistungsunfähigkeit weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen muss, liegt im allgemeinen nur vor, wenn dem Unterhaltsverpflichteten ein zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist. 2. Auch wer sich selbständig macht (hier: zur Vermarktung eines selbst entwickelten patentierten Produkts), ist gehalten, für den Unterhalt minderjähriger Kinder aufzukommen, sei es durch Bildung von Rücklagen (hier nicht möglich), durch Aufnahme einer weiteren abhängigen Tätigkeit (hier: unter Umständen als Kellner, einen Beruf, den der Verpflichtete 26 Jahre lang ausgeübt hat) oder durch Verwertung des Vermögensstamms (hier: PKW im Wert von ca. 10.000 DM). 3. Den Unterhaltsverpflichteten trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass er trotz hinreichender Bemühungen um einen Arbeitsplatz keinen solchen gefunden hätte. Jeder ernsthafte Zweifel geht zu seinen Lasten. 4. Der Unterhaltsverpflichtete darf sich im Rahmen seiner verschärften Erwerbsobliegenheit bei der Suche nach einem Arbeitsplatz nicht mit der Meldung beim Arbeitsamt begnügen, sondern muss über einen längeren Zeitraum kontinuierlich und regelmäßig wöchentlich zwei- bis dreimal auf Stellenangebote der örtlichen Presse reagieren und auch von sich aus etwa zwei- bis dreimal im Monat eigene Anzeigen aufgeben.

OLG Dresden (10 UF 466/98) | Datum: 30.12.1998

Forum Familien- und Erbrecht 2000, 31 [...]

1. Dem Familiengericht obliegt es, zur Durchführung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anzustellen, § 12 FGG. 2. Die Verpflichtung des Gerichts soll nach dem Grundgedanken der §§ 11 Abs. 2 VAHRG, 53b Abs. 2 FGG erleichtert werden. Die dort aufgeführten Stellen sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die zu erteilenden Auskünfte sind teils Zeugenaussagen, teils Sachverständigengutachten. 3. Die Aufzählung der Verpflichteten in den genannten Vorschriften ist unvollständig. Die Formulierung des Gesetzes, dass neben den im einzelnen genannten auch 'sonstige Stellen' zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, ist der Auslegung zugänglich. Danach sind alle diejenigen, die tatsächlich zur Erteilung der benötigten Auskünfte in der Lage und befugt sind, zu einer gegebenenfalls auch durch Zwangsmittel nach § 33 FGG erzwingbaren Auskunftserteilung verpflichtet (hier: eine Verwaltungs-GmbH, die die Archivverwaltung für die ehemalige Fluggesellschaft der DDR, die Interflug, übernommen hat, ohne deren Rechtsnachfolger zu werden). 4. Dem Auskunftsverpflichteten ist es verwehrt, die Erteilung der Auskunft von der Zusage des Gerichts, die Kosten der Auskunftserteilung zu erstatten, abhängig zu machen. 5. Ein Zwangsgeld nach § 33 Abs. 1 FGG kann auch gegen eine juristische Person des Zivilrechts verhängt werden. Insofern ist es anerkannt, dass für die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der §§ 888 ff. ZPO Zwangsgeld in das Vermögen der juristischen Personen angeordnet werden kann. Es ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, dass dies für den Bereich der Vollstreckung nach § 33 Abs. 1 FGG anders zu beurteilen ist.

OLG Dresden (10 WF 115/98) | Datum: 30.10.1998

FamRZ 2000, 298 OLGR-Dresden 2000, 197 OLGReport-Dresden 2000, 197 [...]

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