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1. Der obsiegende Streitgenosse, der zusammen mit dem unterliegenden Streitgenossen durch denselben Rechtsanwalt vertreten wird, hat grundsätzlich nur in Höhe des auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Kostenteils Anspruch auf Erstattung durch den Prozeßgegner, es sei denn, daß er glaubhaft macht, tatsächlich mehr gezahlt zu haben oder zahlen zu müssen. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, daß es keinen Erfahrungssatz dahin gibt, der Rechtsanwalt werde gerade den einen die Erstattung des vollen Betrags fordernden Streitgenossen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO auf die volle Summe in Anspruch nehmen. Ohne Vorliegen besonderer Verteilungsmaßstäbe kann nur davon ausgegangen werden, daß die Streitgenossen jeweils kopfteilig von ihrem gemeinsamen mandatierten Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden. 2. Grundsätzlich sind dem jeweiligen Kostengläubiger nur die Kosten zu erstatten, die ihm tatsächlich auf Dauer erwachsen. Werden mehrere Streitgenossen durch einen einzigen Anwalt vertreten, wird der obsiegende Streitgenosse vorbehaltlich einer anderweitigen internen Kostenregelung letztlich stets nur mit einem seinem Kopfteil entsprechenden Anteil belastet. Denn auch bei einer Inanspruchnahme eines Streitgenossen in voller Höhe wird die über den Kopfteil hinausgehende Zahlung durch den gesetzlichen Erwerb des Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB hinsichtlich des für den anderen Streitgenossen gezahlten Teils ausgeglichen. 3. Von diesem Grundsatz sind nur in eng begrenzten Fällen und nur dann Ausnahmen zu machen, wenn der die Erstattung des vollen Betrags fordernde Streitgenosse glaubhaft macht, daß er aufgrund besonderer Umstände die vollen Gebühren des gemeinsamen Rechtsanwalts zu tragen hat, beispielsweise bei Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen. 4. Das Argument, jeder Streitgenossen hätte schließlich einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen dürfen, so daß die Ersparnis durch einen gemeinsamen Anwalt nicht an den Kostenschuldner

OLG Dresden (15 W 708/98) | Datum: 16.06.1998

JurBüro 1998, 598 NJW-RR 1999, 293 [...]

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