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1. Hat das Vormundschaftsgericht nach dem 1.7.1998 entschieden, daß die Mutter eines Verstorbenen gemäß § 372a Abs. 2 ZPO zu einer Blutentnahme zwangsweise vorzuführen sei, um zur Klärung der Vaterschaft des Verstorbenen ein Blutgruppengutachten fertigen zu können, dann ist nach § 119 Abs. 1 Satz 2 GVG für die Entscheidung über diese Beschwerde der Familiensenat des OLG zuständig, da nach § 1600e BGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes seit 1.7.1998 das Familiengericht über die Vaterschaftsfeststellung entscheidet. 2. Vor der Anordnung von Zwangsmaßnahmen muß über die Rechtmäßigkeit der Weigerung der Beschwerdeführerin, sich einer Blutentnahme zu unterziehen, förmlich entschieden werden. Erst wenn rechtskräftig festgestellt ist, daß die Weigerung unbegründet ist, dürfen Zwangsmaßnahmen angeordnet werden. Nach § 372a Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die Vorschriften der §§ 386 bis 390 ZPO anzuwenden. Die den Zeugenbeweis betreffenden Bestimmungen unterscheiden zwischen den Fällen, in denen ein Zeuge sich unter Angaben von Gründen weigert auszusagen, und denjenigen, in denen das Zeugnis ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert wird. Nur im zweiten Fall gestattet § 390 ZPO die Anordnung von Zwangsmaßnahmen. Werden hingegen von einem Zeugen Umstände vorgebracht und gegebenenfalls glaubhaft gemacht, auf die er seine Weigerung begründet, so ist nach § 387 ZPO zunächst in einem Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit der Weigerung zu entscheiden. 3. Es genügt insofern nicht, daß das Gericht formlos in einem Protokoll festhält, daß die Weigerungsgründe nicht anerkannt werden. Vielmehr ist entsprechend § 387 ZPO durch Zwischenurteil, in FGG-Verfahren, denen Entscheidungen durch Urteil fremd sind, durch Beschluß zu entscheiden. 4. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang zu beachten, daß der Gesetzgeber in § 372a Abs. 1 ZPO das Interesse an der Klärung der Abstammung grundsätzlich höher bewertet

OLG Dresden (22 WF 359/98) | Datum: 14.08.1998

FamRZ 1999, 448 NJW-RR 1999, 84 [...]

1. Der obsiegende Streitgenosse, der zusammen mit dem unterliegenden Streitgenossen durch denselben Rechtsanwalt vertreten wird, hat grundsätzlich nur in Höhe des auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Kostenteils Anspruch auf Erstattung durch den Prozeßgegner, es sei denn, daß er glaubhaft macht, tatsächlich mehr gezahlt zu haben oder zahlen zu müssen. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, daß es keinen Erfahrungssatz dahin gibt, der Rechtsanwalt werde gerade den einen die Erstattung des vollen Betrags fordernden Streitgenossen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO auf die volle Summe in Anspruch nehmen. Ohne Vorliegen besonderer Verteilungsmaßstäbe kann nur davon ausgegangen werden, daß die Streitgenossen jeweils kopfteilig von ihrem gemeinsamen mandatierten Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden. 2. Grundsätzlich sind dem jeweiligen Kostengläubiger nur die Kosten zu erstatten, die ihm tatsächlich auf Dauer erwachsen. Werden mehrere Streitgenossen durch einen einzigen Anwalt vertreten, wird der obsiegende Streitgenosse vorbehaltlich einer anderweitigen internen Kostenregelung letztlich stets nur mit einem seinem Kopfteil entsprechenden Anteil belastet. Denn auch bei einer Inanspruchnahme eines Streitgenossen in voller Höhe wird die über den Kopfteil hinausgehende Zahlung durch den gesetzlichen Erwerb des Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB hinsichtlich des für den anderen Streitgenossen gezahlten Teils ausgeglichen. 3. Von diesem Grundsatz sind nur in eng begrenzten Fällen und nur dann Ausnahmen zu machen, wenn der die Erstattung des vollen Betrags fordernde Streitgenosse glaubhaft macht, daß er aufgrund besonderer Umstände die vollen Gebühren des gemeinsamen Rechtsanwalts zu tragen hat, beispielsweise bei Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen. 4. Das Argument, jeder Streitgenossen hätte schließlich einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen dürfen, so daß die Ersparnis durch einen gemeinsamen Anwalt nicht an den Kostenschuldner

OLG Dresden (15 W 708/98) | Datum: 16.06.1998

JurBüro 1998, 598 NJW-RR 1999, 293 [...]

1. Die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen zwei Amtsgerichten (Familiengerichten) durch das OLG gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist bereits vor Zustellung der Klageschrift im Verfahren auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe möglich. Die Bestimmung gilt in diesem Fall nur für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren, nicht auch für die Hauptsache. 2. Auch auf die an sich notwendige Übermittlung der Antragsschrift an den Antragsgegner kann verzichtet werden, wenn zu erwarten ist, daß die beteiligten Gerichte sich ohne Entscheidung des OLG nicht werden einigen können, da eine Verzögerung des Zuständigkeitsstreits insbesondere in einem Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt vermieden werden muß. 3. Verweisungsbeschlüsse ohne rechtliches Gehörs sind nicht bindend. 4. § 642 Abs. 1 ZPO begründet die ausschließliche Zuständigkeit nur für Unterhaltsklagen minderjähriger Kinder. Die Regelung ist nicht anzuwenden auf Unterhaltsklagen volljähriger Kinder, auch wenn diese nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern teilweise gleichgestellt sind. 5. Die Gleichstellung bezieht sich nur auf die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern. Eine vollständige Gleichstellung volljähriger und minderjähriger Kinder war nicht Ziel des Kindesunterhaltsgesetzes. Eine Gleichstellung auch in prozessualer Hinsicht hätte ausdrücklich erfolgen und im Gesetzestext seinen Niederschlag finden müssen.

OLG Dresden (10 ARf 34/98) | Datum: 27.10.1998

Anmerkung van Els FamRZ 1999, 1212 FamRZ 1999, 1212 FamRZ 1999, 449 NJW 1999, 797 OLGR-Dresden 1999, 110 OLGReport-Dresden 1999, 110 [...]

1. Hat das Familiengericht noch im Juni 1998 über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nach § 1672 BGB a.F. entschieden und ist gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt worden, dann ist dieses Verfahren nach Art.15 § 2 Abs. 4 KindRG auch dann fortzusetzen, wenn in erster Instanz ein Scheidungsverbund zwischen den Parteien besteht, in dem auch Anträge zum Sorgerecht gestellt wurden. Eine Verweisung auf das erstinstanzlich anhängige Scheidungsverfahren erscheint nicht sachgerecht, da § 1671 BGB n.F. den Parteien eine endgültige Entscheidung über die elterliche Sorge schon unter der Voraussetzung des dauernden Getrenntlebens ermöglicht und darüberhinaus die im Verbundverfahren mögliche einstweilige Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge von geringerer Bestandskraft ist. 2. Auch bei Anwendung des § 1671 BGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes ist Voraussetzung für das Weiterbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge, daß beide Elternteile uneingeschränkt erziehungsgeeignet und gewillt sind, die Verantwortung für die Kinder gemeinsam zu tragen. 3. Äußert ein Elternteil angesichts des tiefgehenden Zerwürfnisses zwischen den Elternteilen nachvollziehbare Bedenken gegen die gemeinsame elterliche Sorge, dann führt dies zu einer Prognose, die letztlich eine gemeinsame elterliche Sorge ausschließt (hier: zusätzliches Problem des Vorwurfs eines sexuellen Mißbrauchs durch den anderen Elternteil).

OLG Dresden (20 UF 397/98) | Datum: 23.10.1998

FamRZ 1999, 324 MDR 1998, 1482 OLGR-Dresden 1999, 51 OLGReport-Dresden 1999, 51 [...]

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