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Wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, welches ein Abwarten bis zur Beendigung notwendiger Ermittlungen nicht gestattet, sondern schon auf der Basis vorläufiger Ermittlungsergebnisse zu einer Sofortmaßnahme zur Gefahrenabwehr zwingt, sind vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen aufgrund der §§ 1666, 1666a BGB auch im Wege vorläufiger Anordnung zulässig. In Fällen einer möglichen Kindesgefährdung durch Dritte - auch durch den Lebensgefährten der Kindesmutter - ist dem durch § 1666a BGB hervorgehobenen Gebot der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung einer vorschnellen verfassungswidrigen Beeinträchtigung der Elternrechte besonders Gewicht beizumessen. Ein so massiver Eingriff in die Elternrechte wie die mit der Entziehung des gesamten Sorgerechts verbundene Trennung eines Kindes aus dem Familienverband wird auch und gerade im Wege einer vorläufigen Anordnung im allgemeinen nur und erst dann zu rechtfertigen sein, wenn ihm massiv belastende Ermittlungsergebnisse und ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für das Kind gegenüberstehen. Ein kindgefährdendes Verhalten Dritter legitimiert Eingriffe in die Personensorge gegenüber einem Elternteil nach § 1666 Abs. 1 S. 1 BGB nur dann, wenn dieser zur Gefahrenabwehr nicht gewillt oder nicht befähigt ist und sich Maßnahmen gegen den Dritten ( § 1666 Abs. 1 S. 2 BGB ) als unzureichend erweisen.

OLG Düsseldorf (3 Wx 560/94) | Datum: 30.11.1994

NJW 1995, 1970 OLGReport-Düsseldorf 1995, 215 [...]

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