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1. Es stellt einen Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn dem Betroffenen ein Sachverständigengutachten über seinen Geisteszustand nicht in vollem Umfang zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 FGG liegen vor. 2. Der Betroffene hat als Verfahrensbeteiligter grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht und der Erteilung von Abschriften. Einer Glaubhaftmachung dieses Interesses bedarf es nicht. 3. Die bloße Kenntnisnahme von dem Sachverständigengutachten auf der Geschäftsstelle des Gerichts durch Einblickgewährung in die Gerichtsakte reicht dabei für eine ordnungsgemäße Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht aus. Das Gutachten ist dem Betroffenen vollständig, schriftlich und, wenn eine persönliche Anhörung stattfinden soll, rechtzeitig vor dem Termin zu übergeben. 4. Nach § 131 Abs. 5 KostO, der auch im Falle des § 131 Abs. 3 KostO gilt, werden Auslagen, die durch eine für begründet erachtete Beschwerde entstanden sind, nicht erhoben. Daraus folgt, daß Abschriften, die der Beschwerdeführer zu seiner Rechtsverfolgung benötigt, ihm vorerst ohne Berechnung eines Auslagenvorschusses zur Verfügung zu stellen sind. Dazu gehört zweifellos die Abschrift eines Gutachtens über den körperlichen und geistigen Zustand des Betroffenen. 5. Jedoch kann die Erteilung von Abschriften ohne Verletzung des in § 34 FGG eingeräumten Ermessens abgelehnt werden, wenn sie der Betroffene offensichtlich für seine Rechtsverfolgung ganz oder teilweise nicht benötigt. Dies kann der Fall sein, wenn die begehrten Schriftstücke sich bereits im Besitz des Betroffenen befinden müssen oder wenn es sich um innerdienstliche Verfügungen, Terminsbestimmungen oder Zustellungsurkunden handelt. Dabei ist eine kleinliche Überprüfung des Antrags zu vermeiden. 6. Die Verweigerung der Akteneinsicht und der Erteilung von Abschriften durch das Beschwerdegericht kann mit der Beschwerde

OLG Düsseldorf (25 Wx 58/95) | Datum: 25.03.1996

BtPrax 1996 188 FamRZ 1997, 1361 [...]

1. Im Rahmen der Vorschrift des § 620f ZPO wird zum einen die Meinung vertreten, daß eine einstweilige Anordnung bereits dann außer Kraft trete, wenn ein lediglich vorläufig vollstreckbares Urteil ergehe und sich die Regelungsbereiche decken, während eine andere Auffassung als Voraussetzung ein rechtskräftiges Urteil verlangt. Nach letzterer Meinung würde eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt selbst dann nicht außer Kraft treten, wenn ein die Unterhaltsansprüche verneinendes, aber noch nicht rechtskräftiges Hauptsacheurteil ergangen ist. Eine vermittelnde Ansicht geht dahin, wirksam sei eine anderweitige Regelung schon dann, wenn diese nur vorläufig vollstreckbar sei, wobei aber nach dem Inhalt des zunächst nur eingeschränkt vollstreckbaren Urteils zu unterscheiden sei. Soweit das Urteil weniger Unterhalt als die einstweilige Anordnung zuspreche, trete die Anordnung sogleich außer Kraft, dagegen (noch) nicht, wenn das Urteil einen gleichhohen oder höherern Unterhalt zuspreche. Dieser letzteren Meinung schließt sich der Senat an. 2. Dem Sinn und Zweck des § 620f ZPO entspricht es, daß als anderweitige Regelung nur eine solche Regelung angesehen werden kann, die mindestens die gleiche Schutzwirkung hat wie die bestehende einstweilige Anordnung, also nicht schon ein ' nur vorläufig vollstreckbares ' Urteil, bei welchem die Vollstreckung nur gegen Sicherheit des Gläubigers zugelassen ist oder der Schuldner die Vollstreckung abwenden darf.

OLG Düsseldorf (3 WF 190/95) | Datum: 24.01.1996

FamRZ 1996, 745 [...]

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