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1. Im Rahmen der Vorschrift des § 620f ZPO wird zum einen die Meinung vertreten, daß eine einstweilige Anordnung bereits dann außer Kraft trete, wenn ein lediglich vorläufig vollstreckbares Urteil ergehe und sich die Regelungsbereiche decken, während eine andere Auffassung als Voraussetzung ein rechtskräftiges Urteil verlangt. Nach letzterer Meinung würde eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt selbst dann nicht außer Kraft treten, wenn ein die Unterhaltsansprüche verneinendes, aber noch nicht rechtskräftiges Hauptsacheurteil ergangen ist. Eine vermittelnde Ansicht geht dahin, wirksam sei eine anderweitige Regelung schon dann, wenn diese nur vorläufig vollstreckbar sei, wobei aber nach dem Inhalt des zunächst nur eingeschränkt vollstreckbaren Urteils zu unterscheiden sei. Soweit das Urteil weniger Unterhalt als die einstweilige Anordnung zuspreche, trete die Anordnung sogleich außer Kraft, dagegen (noch) nicht, wenn das Urteil einen gleichhohen oder höherern Unterhalt zuspreche. Dieser letzteren Meinung schließt sich der Senat an. 2. Dem Sinn und Zweck des § 620f ZPO entspricht es, daß als anderweitige Regelung nur eine solche Regelung angesehen werden kann, die mindestens die gleiche Schutzwirkung hat wie die bestehende einstweilige Anordnung, also nicht schon ein ' nur vorläufig vollstreckbares ' Urteil, bei welchem die Vollstreckung nur gegen Sicherheit des Gläubigers zugelassen ist oder der Schuldner die Vollstreckung abwenden darf.

OLG Düsseldorf (3 WF 190/95) | Datum: 24.01.1996

FamRZ 1996, 745 [...]

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