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Hat der Sachverständige entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, daß der angeforderte Kostenvorschuß erheblich überschritten wird, steht ihm kein Anspruch auf die volle Entschädigung zu. In diesem Fall ist das Honorar zu kürzen auf einen Betrag, der den Kostenvorschuß um 20 bis 25 % überschreitet.
vgl. auch LG Bückeburg, NdsRpfl 1996, 57; LG Osnabrück, JurBüro 1996, 153. NJW-RR 1997, 1295 [...]
Der Widerspruch des Beklagten im Mahnverfahren schließt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO nicht notwendig aus. Aus § 307 Abs. 2 ZPO ergibt sich jedoch, daß bei Anordnu8ng eines schriftlichen Vorverfahrens ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung bereits dann zu ergehen hat, wenn der Beklagte auf die Aufforderung nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO den Anspruch anerkennt, also binnen der für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft maßgebenden Notfrist von zwei Wochen. Zeigt der Beklagte zunächst seine Verteidigungsbereitschaft an und erkennt er erst in der Klageerwiderungsschrift den Anspruch ganz oder teilweise an, so liegt kein sofortiges Anerkenntnis mehr vor.
FamRZ 1999, 1152 NJW-RR 1998, 1370 OLGReport-Celle 1997, 276 [...]