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Es ist allgemein anerkannt, daß die Androhung eines Zwangsgelds wegen der damit für den Betroffenen einhergehenden Rechtsbeeinträchtigung als Zwischenentscheidung mit der Beschwerde gemäß §§ 19, 20 FGG anfechtbar ist (BGH FamRZ 1979, 224, 225). Gleiches hat auch in dem Fall zu gelten, in dem ein auf Androhung eines Zwangsgelds gerichteter Antrag zurückgewiesen wird. Hiervon wird die Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen Verfügung für den von ihr Begünstigten entscheidend berührt, weil gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 FGG die Androhung eines Zwangsgelds Voraussetzung für dessen Festsetzung ist. Gemäß § 27 Abs. 1 FGG ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts regelmäßig das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegeben. § 63a FGG macht hiervon für Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben (§ 1711 Abs. 1 BGB), eine Ausnahme. Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob die in einem angefochtenen Beschluß erfolgte Ablehnung der Androhung eines Zwangsgelds dem Umgangsrechtsverfahren zuzuordnen oder ob sie Teil des selbständigen (BGH FamRZ 1986, 789) Verfahrens zur Festsetzung eines Zwangsgelds ist. Der Senat hält die zweite Alternative für zutreffend, weil es noch nicht darum geht, schon vorsorglich auf den Willen des Adressaten der gerichtlichen Verfügung Einfluß zu nehmen, sondern darum, die unabdingbare Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgelds zu schaffen.

OLG Celle (15 W 8/97) | Datum: 16.04.1997

Das Verfahren ist wegen der Abweichung zu BayObLG FamRZ 1996, 878 sowie mehrerer Oberlandesgerichte gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem BGH vorgelegt worden. DAVorm 1997, 512 FamRZ 1997, 1109 [...]

Das minderjährige Kind ist nicht anfechtungsgeschäftsfähig (§ 1597 Abs. 1 BGB), seine eigene Kenntnis, sollte sie vorhanden sein, kann ihm daher nicht fristingangsetzend zugerechnet werden. Gegen das nicht anfechtungsgeschäftsfähige minderjährige Kind läuft die Anfechtungsfrist nur aufgrund ihm zugerechneter Kenntnis. Zugerechnet wird ihm die Kenntnis seines generell zur Ausübung des Anfechtungsrechts und zur wirksamen Kindesvertretung im Anfechtungsprozeß befähigten gesetzlichen Vertreters. Anders als bei Sorgeberechtigung des Vaters scheitert die Anfechtungsberechtigung im Falle der Sorgeberechtigung der Mutter nicht am Verbot des In-Sich-Prozesses, den jener als notwendiger Gegner (§ 1599 Abs. 1 BGB) der Anfechtung seitens des von ihm vertretenen Kindes führen müßte, und auch nicht an dem aus den §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB folgenden Vertretungsverbot, das zum Zuge kommt, wenn an der Wertung der Rechtsnatur der Ehelichkeitsanfechtung als einseitiges Rechtsgeschäft festgehalten wird; zugunsten derjenigen Mutter, der die Alleinsorge übertragen worden ist, entfällt mit der Rechtskraft der Scheidung auch das für sie bis dahin bestehende, aus den §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB folgenden Vertretungsverbot. Die Anfechtungsfrist ist durch Erhebung, also durch Zustellung der Klage zu wahren. Die bloße Einreichung der Klage vor Fristablauf wahrt die Frist nur unter den Voraussetzungen des § 270 Abs. 3 ZPO. Ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unvollständig eingereicht worden, kann es den Ablauf der Anfechtungsfrist entsprechend § 270 Abs. 3 ZPO nicht hemmen. Bloße Rechtsunkenntnis rechtfertigt nicht die Annahme einer fristhemmenden höheren Gewalt. Die falsche schriftliche Rechtsauskunft des Rechtspflegers kann für eine nach Anfechtungsmöglichkeiten des Kindes fragende Mutter eine sie an der rechtzeitigen Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindernde höhere Gewalt im Sinne des nach § 1596 Abs. 2 S. 3

OLG Celle (15 W 31/97) | Datum: 09.07.1997

DAVorm 1998, 237 OLGReport-Celle 1997, 250 [...]

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