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1. Gemäß § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Diese Vorschrift gilt über § 1767 Abs. 2 BGB uneingeschränkt für die Annahme eines Volljährigen. 2. Deshalb kann bei der Adoption eines Volljährigen nicht gerichtlich ausgesprochen werden, daß der Anzunehmende ohne Berücksichtigung des Familiennamens des Annehmenden ausschließlich seinen bisherigen Familiennamen weiterführt.
FamRZ 1997, 115 OLGReport-Celle 1997, 131 StAZ 1997, 103 [...]
Nach § 1723 BGB ist ein nichteheliches Kind auf Antrag seines Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Ehelicherklärung dem Wohl des Kindes entspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. Wird für ein nichteheliches Kind beantragt, daß es - entgegen dem Wortlaut des § 1737 S. 1 BGB - unter Beibehaltung des mütterlichen Familiennamens für ehelich erklärt werden soll, kann bis zur Neuregelung des § 1738 BGB keine Vorlage nach Art. 100 GG zum Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1737 S. 1 BGB erfolgen, soweit neben der Ehelicherklärung beantragt wird, daß die Mutter auch die elterliche Sorge behalten soll.
FamRZ 1997, 635 OLG-Report Celle 1997, 9 OLGReport-Celle 1997, 9 [...]
Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 SGB VIII normiert eine Amtspflicht, Unterhaltsberechtigte bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche zu beraten und zu unterstützen. Legt der Unterhaltsverpflichtete gegenüber dem Jugendamt seine Einkommensverhältnisse dar, ist das Jugendamt verpflichtet, umgehend die notwendigen Schritte zu ergreifen, um die alsbaldige Zahlung des geschuldeten Unterhalts sicherzustellen. Wird dies unterlassen, entsteht nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG für den Unterhaltsberechtigten ein Schadensersatzanspruch ab diesem Datum. § 323 Abs. 3 ZPO gilt auch für die Abänderung von Entscheidungen der DDR-Gerichte in Unterhaltsangelegenheiten.
Zu § 18 SGB VIII s. auch Christian, DAVorm 1993, 353 NJW-RR 1997, 135 [...]