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Gegen eine in einem Verbundurteil getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist gemäß § 629a Abs. 2 S. 1, § 621e Abs. 1 ZPO die Beschwerde statthaft. Nach § 629a Abs. 2, § 621e Abs. 3 S. 2 ZPO findet die Vorschrift des § 516 ZPO im Versorgungsausgleichsverfahren entsprechende Anwendung. § 516 ZPO bestimmt, daß die Berufungsfrist einen Monat beträgt und mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung beginnt. Dem Träger der Versorgungslast muß die Entscheidung über den Versorgungsausgleich förmlich zugestellt werden (§ 624 Abs. 3 in Verbindung mit § 317 ZPO). Wird das Urteil nicht zugestellt, beginnt die Beschwerdefrist des § 516 ZPO nicht zu laufen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beginnt dann nach der zweiten Alternative des § 516 ZPO fünf Monate nach der Verkündung des Urteils. Der Lauf der Beschwerdefrist wird auch nicht dadurch gehemmt, daß der Versorgungsträger zum Verhandlungstermin nicht geladen wird und davon auch nicht auf andere Weise Kenntnis erlangt hat. Der Vorschrift des § 516 Abs. 2 ZPO liegt allerdings der Gedanke zugrunde, daß eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlaß einer Entscheidung rechnen muß und daß es ihr daher zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine solche Entscheidung ergangen ist. Deshalb ist allgemein anerkannt, daß die Berufungsfrist im Zivilprozeß nicht zu laufen beginnt, wenn die beschwerte Pareti von dem Verhandlungstremin überhaupt keine Kenntnis erlangt hatte, weil sie nicht ordnungsgemäß geladen war. Auf das Versorgungsausgleichsverfahren ist dies jedoch nicht uneingeschränkt zu übertragen. Gemäß § 53b Abs. 1 FGG (in Verbindung mit § 621a Abs. 1 S. 1 ZPO) ist die mündliche Verhandlung im Versorgungsausgleichsverfahren nicht obligatorisch. Zwar gilt für das Verbundverfahren insofern eine Ausnahme, als gemäß § 623 Abs. 1 S. 1 in Verbindung

OLG Celle (17 UF 117/96) | Datum: 16.09.1996

FamRZ 1997, 760 [...]

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