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Hätte eine Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich für die ausgleichsberechtigte Ehefrau, deren Rente gemäß dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12.3.1996 nach bisherigem Recht zu niedrig berechnet worden ist, die nachteilige Folge, daß sie - gerade aufgrund der für verfassungswidrig erklärten Rechtslage - vorläufig überhaupt nicht an dem vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen 'Überschuß' an Versorgungsanwartschaften teilhaben könnte, scheidet eine Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich aus. Dadurch würde nämlich die ausgleichsberechtigte Ehefrau zusätzlich in verfassungswidriger, nämlich den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzender Weise benachteiligt. Dieses Ergebnis kann nur dadurch vermieden werden, daß der Versorgungsausgleich schon jetzt durchgeführt wird. Eine Berechnung der von der Ehefrau erworbenen Rentenanwartschaften auf der Grundlage des bisherigen Rechts würde sich allerdings in verfassungswidriger Weise zu Lasten des Ehemanns auswirken, weil erkennbar der Hablbteilungsgrundsatz verlett würde, wodurch in nicht legitimiertem Maße in die verfassungsrechtlich geschützte Versorgungsposition eingegriffen würde (Art. 14 Abs. 1 GG). Der Versorgungsausgleich ist deshalb in diesen Fällen auf den Umfang zu begrenzen, der sich aufgrund der Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts zwingend ergibt. Eine vorläufige Berechnung der ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau ist in der Wiese möglich, daß in ihrem Versicherungsverlauf zusammentreffenden Kindererziehungszeiten und Beitragszeiten auf der Grundlage des bisherigen Rechts additiv bewertet werden.

OLG Celle (17 UF 218/96) | Datum: 26.05.1997

FamRZ 1997, 1218 [...]

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