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1. Übernimmt während noch intakter Ehe ein Ehegatte die Abzahlung gemeinsamer Schulden, ist regelmäßig von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB des Inhalts auszugehen, dass dies sein Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist und ein späterer Ausgleich nicht stattfinden soll. 2. Soweit es um Zahlungen auf den gemeinsamen Kredit nach dem Scheitern der Ehe geht, kommt grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB in Betracht, wenn mehr als der Hälfteanteil aufgebracht wurde. 3. Löst ein Ehegatte während intakter Ehe ein Darlehen des anderen Ehegatten ab (hier: durch Aufnahme eines eigenen Darlehens in Höhe von rund 30.000 DM), dann kommt ein Ausgleichsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer ehebezogenen Zuwendung, § 242 BGB, grundsätzlich nur dann in Frage, wenn das güterrechtliche Ergebnis ohne die schuldrechtlichen Korrekturen unangemessen und schlechthin untragbar wäre, da normalerweise das Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs für einen im Ergebnis angemessenen oder zumindest tragbaren Vermögensausgleich unter den Ehegatten sorgt (hier: Ausgleichsanspruch bejaht in einem Fall, in dem ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns mangels eines Zugewinns nicht bestand, so dass im Ergebnis ein Ehegatte allein die Schulden hätte zurückführen müssen. 4. Ist der abgelöste Kredit im Rahmen einer Geschäftstätigkeit aufgenommen worden, die im wirtschaftlichen Interesse der gesamten Familie, also auch des ablösenden Ehegatten lag, dann erscheint es gerechtfertigt, den Ausgleichsanspruch auf 50 Prozent des abgelösten Betrages zu begrenzen (hier: rund 15.000 DM). 5. Erfolgt die Ablösung einer Belastung mit Mitteln, die gemeinsam während der Ehe erwirtschaftet wurden (hier: mit dem Guthaben eines Bausparvertrages), dann scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 242 auch dann aus, wenn nur der ablösende Ehegatte Inhaber des Bausparvertrages war.
FamRZ 1999, 1503 MDR 2000, 164 NJW 2000, 82 OLGReport-Bremen 1999, 422 [...]
1. Verschweigt ein Unterhaltsberechtigter, der aufgrund eines Titels oder einer außergerichtlichen Vereinbarung Unterhalt erhält, in evident unredlicher Weise eine grundlegende Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit (hier: Abbruch des Studiums und Aufnahme einer Berufstätigkeit, verbunden mit einem Anstieg des Einkommens von 1.974 DM auf 4.157 DM), dann ist er nach § 826 BGB dem Unterhaltspflichtigen zu Schadensersatz verpflichtet (in Höhe der Differenz des gezahlten Unterhalts zu dem an sich angemessenen Unterhalt für die Zeit seit der Verbesserung der Leistungsfähigkeit). 2. Auch wenn grundsätzlich keine Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten besteht, dem Unterhaltspflichtigen ungefragt Änderungen seiner Einkommensverhältnisse mitzuteilen, ergibt sich eine Pflicht zur ungefragten Information wenigstens dann, wenn erhebliche Einkommensverbesserungen eingetreten sind und der Unterhaltspflichtige aufgrund von Informationen des Unterhaltsberechtigten Veranlassung hatte, auf den Fortbestand der Verhältnisse zu vertrauen (hier: Information über die Fortdauer des Studiums im Jahre 1996 und überraschender Abbruch des Studiums im Januar 1997).
FamRZ 2000, 256 MDR 1999, 808 OLGReport-Bremen 1999, 150 [...]