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1. Haben die Parteien außergerichtlich einen Vergleich geschlossen, der auch eine Kostenverteilung enthält, und daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt, so ist trotz der außergerichtlichen Kostenregelung nach § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden. 2. Bei der Entscheidung ist die getroffene Vereinbarung der Parteien in der Regel in der Form zu berücksichtigen, daß die von den Parteien gefundene Kostenverteilung in den gerichtlichen Beschluss übernommen wird. 3. In einem solchen Fall kommt den Parteien der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1202 des Kostenverzeichnisses des GKG zugute.
MDR 1999, 188 NJW-RR 1999, 654 OLGR-Naumburg 1999, 64 OLGReport-Naumburg 1999, 64 [...]
»Der Gläubiger eines Verstorbenen hat ein rechtliches Interesse an der Einsicht in das für den Verstorbenen geführte Personenstandsbuch jedenfalls dann, wenn bei dem Nachlaßgericht Erben nicht bekannt sind und auch eine Auskunft aus dem Melderegister nicht zur Ermittlung der Erben führt. Er kann nicht darauf verwiesen werden, beim Nachlaßgericht die Anordnung der Nachlaßpflegschaft zu beantragen. Belange des Datenschutzes stehen nicht entgegen.«
NJW-RR 1999, 660 OLGReport-Brandenburg 1998, 341 ZEV 1999, 324 [...]