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1. Dem Versorgungsausgleich liegt nicht der Gedanke der gemeinsamen Lebensleistung, sondern der der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft zugrunde. Hieraus ergibt sich, daß für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage fehlt, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist. 2. In Fällen, in denen die Ehegatten in den neuen Ländern bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts getrennt gelebt haben, scheidet die Möglichkeit aus, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu beschränken. Insofern ist ähnlich wie bei den Altehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. EheRG schon die längerdauernde Trennung als solche als Umstand zu berücksichtigen, der eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs zu begründen geeignet ist. 3. Haben Eheleute aus den neuen Ländern nach ihrer Heirat im März 1960 ab Juli 1961 getrennt und wirtschaftlich völlig selbständig gelebt, dann ist von der Durchführung des Versorgungsausgleichs in Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB abzusehen.
FamRZ 1998, 682 NJW 1998, 766 (LS) NJW 1998, 766 NJW-RR 1998, 7 [...]
1. Die Frage, ob vor dem 3.10.1990 Eigentum im Beitrittsgebiet erworben oder verloren wurde, beurteilt sich nach früheren DDR-Recht. 2. Vor der Eheschließung kam ein gemeinsamer Eigentumserwerb der späteren Ehegatten an Grundstücken nur durch gemeinsamen rechtsgeschäftlichen Erwerb in Frage. Die Anwendung des § 299 Abs. 1 ZGB setzt den Bestand der Ehe zum Zeitpunkt des Erwerbs voraus. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Nichtverheiratete kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der nicht erwerbende Partner oder dessen Familie finanzielle Unterstützung zum Kauf geleistet haben. 3. Soweit unter bestimmten Voraussetzungen in entsprechender Anwendung des § 13 FGB vorehelich gebildetes Alleineigentum mit der Eheschließung gemeinsames Eigentum werden konnte, wurden Grundstücke von diesen Fällen nicht erfaßt. 4. Der Ausgleichsanspruch des § 40 FGB ist ein Geldanspruch. Eine Grundbuchberichtigung kann mit ihm nicht verlangt werden.
FamRZ 1998, 1176 NJW 1998, 246 OLGReport-Brandenburg 1997, 347 VIZ 1998, 288 [...]