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1. Die Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO hat Sanktionscharakter. 2. Wird die Erklärungspflicht aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO absichtlich oder grob nachlässig verletzt, dann reicht die bloße Nachholung der Erklärung nicht aus, um die nach § 124 Nr. 2 ZPO ergangene Aufhebung der Prozeßkostenhilfe erfolgreich anzugreifen (hier: entschieden für den Fall, in dem die arme Partei über einen Zeitraum von einem Jahr und trotz mehrerer Mahnungen die Abgabe einer Erklärung ohne Angabe von Gründen verzögert hatte).
FamRZ 1998, 837 FamRZ 1998,837 JurBüro 1998, 594 Rpfleger 1998, 205 [...]
1. Der Streitwert einer Ehesache richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Eheleute. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG ist für die Einkommensverhältnisse in Ehesachen das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. Abzustellen ist dabei auf den Verdienst im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags, §§ 4 ZPO, 15 GKG. 2. Unter Nettoeinkommen im Sinne des GKG versteht man den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der anderen gesetzlichen Abzüge vom Bruttoeinkommen letztlich als Lohn, Gehalt oder sonstiges Einkommen verbleibt. Neben dem Einkommen ist auch das Vermögen angemessen in der Größenordnung zwischen fünf und zehn Prozent zu berücksichtigen. 3. Eine Reduzierung des Einkommens im Laufe des Scheidungsverfahrens hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts.
FamRZ 1998, 1312 JurBüro 1998, 259 NJW-RR 1998, 867 OLGReport-Brandenburg 1998, 172 [...]