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Ist vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7. 1998 bereits nach § 1672 BGB a.F. über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens entschieden worden, dann besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine Abtrennung der auch nach dem 1.7.1998 weiter betriebenen Folgesache elterliche Sorge nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO. § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll lediglich in zeitlicher Hinsicht die Lücke schließen, die dadurch entstanden ist, dass es die in § 1672 BGB a.F. vorgesehene Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nicht mehr gibt. Liegt eine solche Regelung nach altem Recht bereits vor, besteht kein Bedürfnis zur Regelung der elterlichen Sorge vor der Scheidung.
FamRZ 1999, 1434 NJW 1999, 958 OLGR-Bamberg 1999, 153 OLGReport-Bamberg 1999, 153 [...]
1. Leasingverträge können in die Zugewinnausgleichsberechnung einzustellen sein, wenn durch eine hohe Leasingsonderzahlung günstige Monatsraten erzielt werden, so daß die Vermögenslage eines solchen Leasingnehmers zu einem bestimmten Stichtag günstiger ist als die eines anderen, der keine Anzahlung geleistet hat und deshalb den künftigen Nutzungspreis noch voll vergüten muß. 2. Der entsprechende Vermögensvorteil ist dadurch bewertbar, daß man davon ausgeht, daß die Anzahlung als zusätzliches Entgelt für die Gebrauchsüberlassung kontinuierlich im Verhältnis zur Vertragslaufzeit aufgezehrt wird. Kapitalisierungs- und Abzinsungsfaktoren können dabei der Einfachheit halber unberücksichtigt bleiben.
DRsp I(165)238g-h (Ls) EzFamR aktuell 1995, 410 FPR 1997, 41 FamRZ 1996, 549 NJW 1996, 399 [...]
1. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners richtet sich nicht nur nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern auch danach, welche Einkünfte er nach seinen individuellen Verhältnissen erzielen könnte. 2. Die bloße Inanspruchnahme der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsamtes (ohne eigene ernsthafte und nachhaltige Bemühungen um einen Arbeitsplatz) ist erfahrungsgemäß nur begrenzt aussichtsreich und damit zur Erfüllung einer Erwerbsobligenheit ungenügend 3. Die nur für den Regelfall geltende Vorschrift des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB (Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt) gilt nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt, wenn seine Anwendung wegen der besonderen Einkommensverhältnissen der Parteien (hier 2028 DM bei der barunterhaltspflichtigen Mutter und 3957 DM beim betreuenden Vater) zu einem ganz erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien führen würde. 4. Müssen sich beide Eltern an dem Barunterhalt für die Kinder beteiligen, so ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus dem addierten Einkommen beider Eltern. 5. Zur Berechnung des anteiligen Unterhaltsbetrages jedes Elternteils ist zunächst deren Einkommen nach Abzug des Selbstbehaltes (hier auf beiden Seiten 1300 DM) zueinander ins Verhältnis zu setzen und die Quote zu ermitteln, mit der jeder Elternteil an der Deckung des Barbedarfs zu beteiligen ist. Im Rahmen einer wertenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist sodann die Quote des nicht betreuenden Elternteils angemessen zu erhöhen (hier von 139 DM auf 200 DM für jedes der beiden Kinder).
Besprechungsaufsatz Hohloch, JuS 1995, 742 FamRZ 1995, 566 NJW 1995, 1433 [...]