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1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat in aller Regel derjenige die Prozeßkosten zu tragen, der bei Ausbleiben des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. 2. Eine Beweisaufnahme zur Aufklärung des mutmaßlichen Prozessausgangs bei streitiger Fortführung ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen zwar grundsätzlich unzulässig, doch sind präsente Urkunden sowie das Angebot von Zeugen im Rahmen des billigem Ermessen zu würdigen. 3. Hat der Beklagte Anlaß zur Erhebung einer Stufenklage gegeben, dann sind ihm in dem Fall, daß der Rechtsstreit sich dadurch erledigt, daß der Beklagte eine Urkunde über den noch nicht bezifferten Unterhalt vor dem Kreisjugendamt errichtet, die Kosten aufzuerlegen, auch wenn letztendlich ein Zahlungsanspruch überhaupt nicht bestanden hätte. 4. Hat der Beklagte entgegen dem Sachvortrag des klagenden Kindes eine Stundungsvereinbarung mit der gesetzlichen Vertreterin des klagenden Kindes behauptet und sich zum Beweis auf das Zeugnis der gesetzlichen Vertreterin berufen, so kann das Gericht im Rahmen der Überlegungen zu § 91a ZPO unterstellen, daß die gesetzliche Vertreterin in einer förmlichen Beweisaufnahme nichts Abweichendes vom maßgeblich von ihr stammenden Sachvortrag des Klägers ausgesagt hätte.

OLG Bamberg (7 WF 55/98) | Datum: 14.05.1998

FamRZ 1999, 174 OLGR-Bamberg 2000, 174 OLGReport-Bamberg 2000, 174 [...]

1. Ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ist dann begründet, wenn ein vernünftiger Grund vorhanden ist, der der ablehnenden Partei von ihrem Standpunkt aus Anlaß zu der Befürchtung geben kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftigen Vorstellungen und Gedankengänge scheiden aus. 2. Fehlerhaftes Verhalten ist auch bei Richtern Ausfluß des Grundsatzes, daß jedes menschliche Verhalten von ihm immanenten Unzulänglichkeiten geprägt sein kann und demnach, soweit es richterliches Verhalten angeht, keinerlei Aussagekraft für eine fehlende Neutralität des Richters hat. Der verfahrensrechtliche Standort für entsprechende Rügen ist nicht das Ablehnungsverfahren, sondern ausschließlich der hierfür eingeräumte Weg, sich an die nächste Instanz zu wenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Vorgehen des Richters auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber einer Partei oder auf Willkür beruht (hier: verneint). 3. Hat das Familiengericht nachvollziehbare Gründe dafür, daß es einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Regelung eines Umgangsrechts nicht beschieden hat (hier: Einholung eines Sachverständigengutachtens und weitere Verhandlungen über das Umgangsrecht), dann scheidet der Vorwurf der Willkür und damit ein Grund für die Annahme einer Befangenheit aus.

OLG Bamberg (SA 3/98) | Datum: 25.03.1998

Zu dieser Entscheidung ist in FamRZ 1999, 445 eine kritische Anmerkung von Rechtsanwalt Bienko, Riegelsberg veröffentlicht. Anmerkung Heilmann FamRZ 1999, 445 FamRZ 1998, 1443 FamRZ 1999, 445 [...]

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