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1. Versorgt ein Elternteil ohne eigenes Einkommen allein zwei Kinder im Alter von sechs und acht Jahren, so besteht keine Erwerbsobliegenheit, um einem dritten aus der Ehe stammenden Kind, das bei dem anderen Elternteil lebt, Barunterhalt zahlen zu können. 2. Grundsätzlich hat der unterhaltspflichtige Elternteil bei Fehlen sonstiger finanzieller Mittel auch den Vermögensstamm (hier: Versteigerungserlös aus einem Hausanwesen) zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. 3. Die Verpflichtung zum Einsatz des Vermögensstammes findet dort ihre Grenze, wo der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen berührt wird. Bleiben die Einkünfte des Elternteils aus dem Vermögen von vornherein hinter dem Eigenbedarf zurück und muss er mangels sonstiger finanzieller Mittel zur Sicherung des Eigenbedarfs sogar den Stamm des Vermögens angreifen, so geht er deswegen nicht des Schutzes des notwendigen Selbstbehalts verlustig. Da die Sicherung des Eigenbedarfs auch die Gewährleistung des künftigen Unterhalts einschließt, ist leistungsfähig nur, wer auf Dauer selbst gesichert ist. 4. Bei der Bestimmung des Vermögens, das zur Sicherung des eigenen Unterhalts zu schonen ist, ist daher die gesamte voraussichtliche Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Der Vermögensstammes selbst kann zur Befriedigung des Bedarfs des Kindes nur in dem Maße herangezogen werden, dass unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer und bei gleichzeitiger Einbeziehung etwaiger zu erwartender künftiger Erwerbsmöglichkeiten der notwendiger Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen bis an dessen Lebensende gesichert ist.

OLG Bamberg (7 UF 75/98) | Datum: 12.01.1999

FamRZ 1999, 1019 [...]

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