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1. Werden minderjährige Kinder von dem sorgeberechtigten Elternteil aus dem Ausland (hier: Chile) nach Deutschland verbracht, dann kann der andere Elternteil außer der sofortigen Rückgabe der Kinder nach Artikel 12 und 13 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und der Durchsetzung einer möglicherweise im Ausland ergangenen Umgangsregelung nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 ZPO, 33 FGG auch die Regelung des Umgangsrechts selbst verlangen. 2. Die Regelung erfolgt gemäß Art 2 MSA sachlich nach § 1684 BGB und verfahrensmäßig gemäß § 621 ff. ZPO. Als Rechtsmittel ist nach § 621e ZPO die befristete Beschwerde statthaft. 3. Hat das Familiengericht seine Entscheidung formell auf das Haager Kindesentführungsabkommen gestützt und dies auch im Rubrum zum Ausdruck gebracht, so dass der äußere Anschein erweckt wurde, es sei eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Kindesentführungsabkommens getroffen worden, dann ist nach dem Prinzip der Meistbegünstigung auch die sofortige Beschwerde nach § 8 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Haager Kindesentführungsabkommen (AGHKiEntÜ) zulässig. 4. Weigern sich die (hier 12 und 13 Jahre alten Kinder) vehement, irgendeinen Kontakt zum anderen Elternteil (hier: dem Vater) aufzunehmen und liegt auf seiten dieses Elternteil ein erhebliches Gewaltpotential vor, das sich bereits in körperlichen Mißhandlungen des sorgeberechtigten Elternteils und im Gebrauch einer Schußwaffe geäußert hat, dann führt dies zum Ausschluss des Umgangsrechts, wenn zudem dem anderen Elternteil in einem Gutachten eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Elementen, psychopathischer Reaktion und beängstigenden Reaktionsstörungen bescheinigt wurde. In einem solchen Fall würde die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts zu massiven psychischen Beeinträchtigungen der beiden Kinder führen.

OLG Bamberg (2 UF 286/97) | Datum: 30.09.1998

DRsp I(167)442i-j FamRZ 1999, 951 NJW-RR 1999, 515 OLGR-Bamberg 1999, 169 OLGReport-Bamberg 1999, 169 [...]

1. 1. Die §§ 42, 43 SGBVIII regeln die rechtlichen und fachlichen Anforderungen an eine zeitlich befristete Krisenintervention mittels Inobhutnahme durch das Jugendamt. Es handelt sich dabei um Befugnisnormen für staatliche Eingriffe in das elterliche Sorgerechts bzw. die allgemeine Handlungsfreiheit von Pflegeeltern. Soweit darin die Herbeiführung einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, nunmehr des Familiengerichts, verlangt wird, ist ihm dadurch keineswegs die Aufgabe zugewiesen, die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu überprüfen oder deren Fortdauer anzuordnen. Das Gericht hat vielmehr die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluß an die Inobhutnahme zu treffen. 2. Ist der vom Vormundschaftsgericht entschiedene Sachverhalt geprägt vom Streit zwischen leiblichen Eltern und Pflegeeltern eines Kindes, ohne dass sich aus der Entscheidung des Erstgerichts ersehen ließe, dass dies dem Erstgericht bewusst war, dann ist gegen diese Entscheidung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung das Rechtsmittel statthaft, das gegen die richtigerweise zu treffende Entscheidung gegeben gewesen wäre (hier: Herausgabeanordnung nach § 1632 Abs. 1 BGB). 3. Ist die Entscheidung am 02.07.1998 zugestellt worden, dann gilt für das Rechtsmittel nach Art.15 § 1 Abs. 2 KindRG das neue Recht. Statthaft ist somit die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO zum OLG. 4. Stützt das Erstgericht seine Entscheidung in erster Linie auf ein Gutachten, ohne den Beteiligten Gelegenheit gegeben zu haben, zuvor vom Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen, so stellt dies ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, der zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht führt. 5. Hat ein (hier:5-jähriges) Kind von der Geburt an bei Pflegeeltern gelebt, weil die Erziehungsfähigkeit der Eltern sehr zweifelhaft war, dann ist zur Vorbereitung einer Rückführung des Kindes gegen den Willen der Pflegeeltern die Einholung eines kinderpsychologischen

OLG Bamberg (2 UF 169/98) | Datum: 11.08.1998

DRsp I(167)441j FamRZ 1999, 663 OLGReport-Bamberg 1999, 57 [...]

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