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1. Die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen über die elterliche Sorge richtet sich gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nach § 329 ZPO. 2. Hat der im Ausland lebende Antragsgegner entgegen § 174 Abs. 2 ZPO keinen Zustellungsbeauftragten im Inland bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen. 3. Die Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, besteht im Bereich des Zivilprozesses erst nach Zustellung der Klageschrift, die bei einer im Ausland wohnenden Partei gemäß §§ 208, 199 ff. ZPO nach den einschlägigen staatsvertraglichen Regelungen vorgenommen werden muss. 4. Da ein Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge kein Sachantrag sondern ein Verfahrensantrag ist, also ein Gesuch, überhaupt ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge durchzuführen, und es sich auch um kein streitiges Verfahren sondern um ein FGG-Verfahren nach dem Amtsermittlungsprinzip handelt, bedarf es einer förmlichen Zustellung des Antrags nicht. Die Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, setzt damit nur voraus, daß der Antragsgegner von dem Verfahren Kenntnis genommen hat und ihm ein angemessener Zeitraum verblieben ist, den Zustellungsbeauftragten zu bestellen.
EzFamR aktuell 1999, 108 FamRZ 1999, 938 NJW-RR 1999, 659 OLGReport-Bamberg 1999, 130 [...]
1. 1. Die §§ 42, 43 SGBVIII regeln die rechtlichen und fachlichen Anforderungen an eine zeitlich befristete Krisenintervention mittels Inobhutnahme durch das Jugendamt. Es handelt sich dabei um Befugnisnormen für staatliche Eingriffe in das elterliche Sorgerechts bzw. die allgemeine Handlungsfreiheit von Pflegeeltern. Soweit darin die Herbeiführung einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, nunmehr des Familiengerichts, verlangt wird, ist ihm dadurch keineswegs die Aufgabe zugewiesen, die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu überprüfen oder deren Fortdauer anzuordnen. Das Gericht hat vielmehr die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluß an die Inobhutnahme zu treffen. 2. Ist der vom Vormundschaftsgericht entschiedene Sachverhalt geprägt vom Streit zwischen leiblichen Eltern und Pflegeeltern eines Kindes, ohne dass sich aus der Entscheidung des Erstgerichts ersehen ließe, dass dies dem Erstgericht bewusst war, dann ist gegen diese Entscheidung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung das Rechtsmittel statthaft, das gegen die richtigerweise zu treffende Entscheidung gegeben gewesen wäre (hier: Herausgabeanordnung nach § 1632 Abs. 1 BGB). 3. Ist die Entscheidung am 02.07.1998 zugestellt worden, dann gilt für das Rechtsmittel nach Art.15 § 1 Abs. 2 KindRG das neue Recht. Statthaft ist somit die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO zum OLG. 4. Stützt das Erstgericht seine Entscheidung in erster Linie auf ein Gutachten, ohne den Beteiligten Gelegenheit gegeben zu haben, zuvor vom Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen, so stellt dies ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, der zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht führt. 5. Hat ein (hier:5-jähriges) Kind von der Geburt an bei Pflegeeltern gelebt, weil die Erziehungsfähigkeit der Eltern sehr zweifelhaft war, dann ist zur Vorbereitung einer Rückführung des Kindes gegen den Willen der Pflegeeltern die Einholung eines kinderpsychologischen
DRsp I(167)441j FamRZ 1999, 663 OLGReport-Bamberg 1999, 57 [...]