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1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat in aller Regel derjenige die Prozeßkosten zu tragen, der bei Ausbleiben des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. 2. Eine Beweisaufnahme zur Aufklärung des mutmaßlichen Prozessausgangs bei streitiger Fortführung ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen zwar grundsätzlich unzulässig, doch sind präsente Urkunden sowie das Angebot von Zeugen im Rahmen des billigem Ermessen zu würdigen. 3. Hat der Beklagte Anlaß zur Erhebung einer Stufenklage gegeben, dann sind ihm in dem Fall, daß der Rechtsstreit sich dadurch erledigt, daß der Beklagte eine Urkunde über den noch nicht bezifferten Unterhalt vor dem Kreisjugendamt errichtet, die Kosten aufzuerlegen, auch wenn letztendlich ein Zahlungsanspruch überhaupt nicht bestanden hätte. 4. Hat der Beklagte entgegen dem Sachvortrag des klagenden Kindes eine Stundungsvereinbarung mit der gesetzlichen Vertreterin des klagenden Kindes behauptet und sich zum Beweis auf das Zeugnis der gesetzlichen Vertreterin berufen, so kann das Gericht im Rahmen der Überlegungen zu § 91a ZPO unterstellen, daß die gesetzliche Vertreterin in einer förmlichen Beweisaufnahme nichts Abweichendes vom maßgeblich von ihr stammenden Sachvortrag des Klägers ausgesagt hätte.

OLG Bamberg (7 WF 55/98) | Datum: 14.05.1998

FamRZ 1999, 174 OLGR-Bamberg 2000, 174 OLGReport-Bamberg 2000, 174 [...]

1. Grundsätzlich erlaubt es der Sanktionscharakter des § 124 Nr. 2 ZPO der armen Partei die Prozesskostenhilfe wegen vorwerfbarer mangelhafter Kooperationsbereitschaft im Sinne des § 120 Abs. 4 ZPO zu entziehen. 2. Trotz des Sanktionscharakters räumt § 124 Nr. 2 ZPO dem Gericht seinem Wortlaut, seiner Entstehungsgeschichte und seinem Zweck zufolge einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen alle relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen sind, vor allem das Gewicht des vorwerfbaren Fehlverhaltens im Hinblick auf die aktuelle inhaltliche Richtigkeit der zu überprüfenden Prozesskostenhilfebewilligung und außerdem die Konsequenzen eines Prozesskostenhilfeentzugs für die betroffene Partei unter Berücksichtigung ihrer in der Beschwerdeinstanz dargelegten und glaubhaft gemachten gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. 3. Trotz einer schuldhaften Säumnis bei der Abgabe der geforderte Erklärung erscheint der Entzug der Prozesskostenhilfe unangemessen, wenn die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe relevanten Verhältnisse nur routinemäßig überprüft wurden, eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht eingetreten ist und der Entzug der Prozesskostenhilfe wegen der glaubhaft gemachten desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse für die arme Partei ein derartiges Maß an finanzieller Härte mit sich bringen würde, dass dieses in Relation zum zur Last gelegten Fehlverhaltens schlechthin unzumutbar wäre (hier: 1.340 DM Einkommen bei einer Frau mit vier Kindern).

OLG Bamberg (7 WF 37/98) | Datum: 25.05.1998

FamRZ 1999, 1354 [...]

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