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1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht richtet sich auch im Verbundverfahren nach den Vorschriften des Haager Minderjährigenschutzabkommens. 2. Bei dem 'gewöhnlichen Aufenthalt' nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen handelt es sich um einen faktischen Wohnsitz, der zwar Daseinsmittelpunkt sein muß, ohne daß aber der Wille erforderlich ist, den Aufenthaltsort zum Lebensmittelpunkt zu machen. 3. Gelegentliche auch längere Aufenthalte des Kindes in seinem Heimatland (hier: Italien) wirken sich auf den Aufenthalt im Inland nicht aus, wenn es sich nach den Umständen um reine Besuche handelt. 4. Verbringt ein mitsorgeberechtigter Elternteil das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils zurück in das Heimatland, dann wirkt sich der entgegenstehende Wille des anderen rein tatsächlich derart aus, daß der Aufenthaltswechsel jedenfalls nicht sofort eintritt (hier: Verlegung des Wohnsitzes im Januar, Entscheidung im März). 5. In der Regel ist die für die Begründung des gewöhnliche Aufenthalts notwendige Verfestigung der sozialen Bindungen erst nach sechs Monaten erfolgt. 6. Vorläufige Anordnungen zur elterlichen Sorge sind zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und das Kindesinteresse nicht mehr genügend wahrnehmen würde. 7. Verbringt ein Elternteil das Kind in sein Heimatland, um dadurch jede möglicherweise nachteilige Sorgerechtsentscheidung zu verhindern, so rechtfertigt dies die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil.

OLG Bamberg (7 WF 49/96) | Datum: 28.03.1996

FamRZ 1996, 1224 [...]

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