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1. Im Scheidungsverfahren - besonders für die Ehesache selbst - gelten bei Beurteilung der Erfolgsaussicht gem. § 114 S. 1 ZPO besondere Verfahrensgrundsätze, die die allgemeinen Maßstäbe für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe modifizieren. Beantragt der Antragsgegner Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz, so darf ihm diese grundsätzlich nicht mit der Begründung versagt werden, seine Verteidigung verspreche gegenüber dem Scheidungsantrag keinen Erfolg. Da Ehen nur durch Urteil geschieden werden können, ist im Scheidungsverfahren die Interessenlage der Parteien insofern anders als beim gewöhnliche Zivilprozeß, als der Antragsgegner dem Verfahren nicht ausweichen kann Deshalb kommt es bei Prüfung der Erfolgsaussicht des Antragsgegners nicht auf den Abwehrerfolg gegenüber dem Scheidungsantrag an. Prozeßkostenhilfe muß unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussicht in aller Regel auch dann bewilligt werden, wenn der Antragsgegner mit der Scheidung einverstanden ist. 2. Die Möglichkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen, ist wie vorhandenes Vermögen zu behandeln, denn die Gerichte müssen die Möglichkeit haben, sich arbeitsunlustiger Antragsteller zu erwehren und dem Mißbrauch entgegenzutreten. Die fiktive Zurechnung möglicher Einkünfte durch Nutzung der Arbeitskraft setzt aber immer die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen der Arbeitsverweigerung, insbesondere also die Klärung der realen ArbeitsmögIichkeit voraus.

OLG Bamberg (2 WF 32/94) | Datum: 02.03.1994

Vgl. zu Leitsatz 2: OLG Hamm - 10 WF 222/92 - vom 06.10.1993, FamRZ 1994, 1396 ; OLG Köln - 27 WF 72/94 - vom 10.08.1994, EzFamR aktuell 1994, 411 = EzFamR aktuell 1994, 424; OLG Nürnberg - 10 UF 1701/94 - 07.11.1994, [...]

1. Haben Eheleute bei vereinbarter Gütertrennung ein Grundstück zu hälftigem Eigentum erworben, um darauf ein Familienheim zu errichten, so kann nur in seltenen Ausnahmefällen die Übertragung des Hälfteanteils auf eine der Parteien verlangt werden (hier verneint). Dabei spielt es keine Rolle, daß auf Grund der Verteilung der ehelichen Pflichten der Erwerb in erster Linie vom berufstätigen Ehepartner (hier der Ehemann) finanziert wurde. 2. Schenkungsrechtliche Ansprüche scheiden aus, da in solchen Fällen keine Schenkung sondern eine sogenannte unbenannte eheliche Zuwendung vorliegt. Nach objektiver Betrachtung stellt sich die Beteiligung der Ehefrau am Eigentum des Grundstücks als gerechter Ausgleich für ihre als Hausfrau und Mutter mehrerer Kinder erbrachten Leistungen dar. Diese Leistungen sind auch als gleichrangig gegenüber der Deckung des finanziellen Lebensbedarfs der Familie durch Arbeit zu bewerten (zur gesamter Problematik Palandt/Heinrichs BGB, 52. Aufl., § 242 Rz. 158, 159, Palandt/Putzo, a.a.O., § 516 Rz. 10, jeweils m. w. N.). Das Vorliegen einer nur im Ausnahmefall bejahbaren Schenkung (BGH, FamRZ 1972, 201 = NJW 1972, 580; BGHZ 87, 145 = FamRZ 1983, 668) wäre nur dann anzunehmen, wenn zwischen den Parteien Übereinstimmung bezüglich der Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Sinne einer Schenkung bestanden hätte. 3. Die Anwendung des Bereicherungsrechts kommt in solchen Fällen grundsätzlich nicht in Frage. 4. Wegen des Formerfordernisses der §§ 313 und 518 Abs. 1 BGB sind eventuelle mündliche Absprachen unbeachtlich. Dies gilt sowohl für die Begründung eines unmittelbaren Übertragungsanspruchs wie auch für ihre Berücksichtigung unter dem Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. 5. Aber auch eine Rückforderung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - Bestand der Ehe - ist ausgeschlossen, weil die erfolgte unbenannte Zuwendung eine angemessene Beteiligung der Ehefrau an dem gemeinsam von beiden Parteien, vom Mann durch Arbeit im

OLG Bamberg (7 U 2/94) | Datum: 28.06.1994

FamRZ 1995, 234 [...]

1. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners richtet sich nicht nur nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern auch danach, welche Einkünfte er nach seinen individuellen Verhältnissen erzielen könnte. 2. Die bloße Inanspruchnahme der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsamtes (ohne eigene ernsthafte und nachhaltige Bemühungen um einen Arbeitsplatz) ist erfahrungsgemäß nur begrenzt aussichtsreich und damit zur Erfüllung einer Erwerbsobligenheit ungenügend 3. Die nur für den Regelfall geltende Vorschrift des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB (Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt) gilt nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt, wenn seine Anwendung wegen der besonderen Einkommensverhältnissen der Parteien (hier 2028 DM bei der barunterhaltspflichtigen Mutter und 3957 DM beim betreuenden Vater) zu einem ganz erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien führen würde. 4. Müssen sich beide Eltern an dem Barunterhalt für die Kinder beteiligen, so ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus dem addierten Einkommen beider Eltern. 5. Zur Berechnung des anteiligen Unterhaltsbetrages jedes Elternteils ist zunächst deren Einkommen nach Abzug des Selbstbehaltes (hier auf beiden Seiten 1300 DM) zueinander ins Verhältnis zu setzen und die Quote zu ermitteln, mit der jeder Elternteil an der Deckung des Barbedarfs zu beteiligen ist. Im Rahmen einer wertenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist sodann die Quote des nicht betreuenden Elternteils angemessen zu erhöhen (hier von 139 DM auf 200 DM für jedes der beiden Kinder).

OLG Bamberg (2 UF 31/94) | Datum: 27.07.1994

Besprechungsaufsatz Hohloch, JuS 1995, 742 FamRZ 1995, 566 NJW 1995, 1433 [...]

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