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1. Ob der Verfahrenspfleger, der einem mittellosen Betroffenen im Unterbringungsverfahren bestellt worden ist, zu entschädigen ist, folgt ausschließlich aus den §§ 1835 ff BGB, nicht aus der KostO. § 128b KostO kann deshalb in diesem Verfahren keine Anwendung auf den Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers haben. 2. Voraussetzung für die vom Verfahrenspfleger beantragte Festsetzung gegen die Landeskasse ist, daß der Betroffene mittellos ist, § 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4 BGB. Da die Festsetzung der Vergütung durch den Urkundsbeamten ebenso wie die Festsetzung durch das Gericht nach § 16 Abs. 1 ZSEG kein Verfahren des FFG darstellt, sondern im Verwaltungsweg erfolgt, ist eine Amtsermittlungspflicht für die Voraussetzungen der Mittellosigkeit nicht gegeben. Der Verfahrenspfleger hat diese Voraussetzungen vorzutragen, gegebenenfalls hat ihn das Gericht dabei zu unterstützen durch Einholung von Auskünften, insbesondere, soweit sie dem Verfahrenspfleger verschlossen sind. Dabei sind an den Nachweis des Tatbestandsmerkmales der Mittellosigkeit keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. 3. Verfügt der Betroffene über eigene Einkünfte, können für die Frage, ob von Mittellosigkeit auszugehen ist oder nicht, weder die Sätze zur Prozeßkostenhilfe noch die nach dem BSHG herangezogen werden. Anhaltspunkt hier muß der unpfändbare Teil eventuell laufenden Einkommens des Betroffenen in Anlehnung an die Tabelle zu § 850c ZPO sein. Soweit Barvermögen vorhanden ist, mögen die Grundsätze der Prozeßkostenhilfe und des BSHG gelten.

LG Kiel (3 T 130/93) | Datum: 21.04.1993

JurBüro 1994, 415 [...]

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