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Einkünfte, die aus Überstunden resultieren, die üblicherweise in dem ausgeübten Beruf anfallen, zählen zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Lediglich dann, wenn insoweit ein überobligationsmäßiger Arbeitseinsatz vorliegt, sind diese Einkünfte nicht zu berücksichtigen. Leistet der Unterhaltsschuldner über längere Zeit Überstunden, die 50% eines achtstündigen Arbeitstages überschreiten, so stellen die Einkünfte aus diesen Überstunden Einkünfte aus überobligationsmäßigem Arbeitseinsatz dar und sind daher unterhaltsrechtlich irrelevant. Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit sind ohne Einzelnachweise regelmäßig mit 0,45 DM pro gefahrenem Kilometer anzuerkennen. Lebt der Unterhaltpflichtige mit seiner Ehefrau zusammen, so schuldet er ihr zwar keine Unterhaltsrente in Geld (etwa aus § 1361 Abs. 4 S. 1 BGB, sondern Familienunterhalt gem. §§ 1360, 1360a BGB, wobei dieser überwiegend als Naturalunterhalt, etwa durch Gewährung von Wohnung, Verpflegung, Bekleidung usw. erbracht wird (vgl. BGH, FamRZ 1986, 668; OLG Schleswig, FamRZ 1989, 997, 1000). Dieser Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt ist gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger unverheirateter Kinder, gleichgültig ob sie ehelich oder nichtehelich sind, gleichrangig (§ 1609 BGB). In Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG zum Existenzminimum (vgl. BVerfG, FamRZ 1988, 1139, 1140; 1990, 959, 961; 1993, 285) ist der Mindestbedarf der mit dem Unterhaltspflichtigen zusammen lebenden Ehefrau, wenn diese erwerbstätig ist, mit zur Zeit 1,300 DM und wenn diese nicht erwerbstätig ist mit zur Zeit 975,00 DM monatlich zu bemessen. Auf den Mindestbedarf der Ehefrau des Unterhaltspflichtigen ist Erziehungsgeld nicht anzurechnen, da nach § 9 S. 1 BErzGG Unterhaltsverpflichtungen durch die Gewährung von Erziehungsgeld nicht berührt werden und der Barunterhaltspflichtige nicht durch das Erziehungsgeld entlastet werden soll (vgl. BT-Drucks. 10/3792; OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, 820). In die

LG Kiel (5 S 125/93) | Datum: 09.03.1994

FamRZ 1994, 984 [...]

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