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Wurde der Unterhaltspflichtige anläßlich der Feststellung der Vaterschaft gemäß § 643 ZPO zugleich zur Zahlung des Regelunterhaltes verurteilt, kann der Unterhaltsberechtigte die Abänderung dieses Regelunterhaltsurteils gemäß § 643a ZPO für die Zeit ab Klageerhebung begehren, selbst wenn der nunmehr geltendgemachte Unterhaltsanspruch materiellrechtlich einem ausländischen Recht zu entnehmen ist. Die Abänderung ist schon ab dem Tag der Zustellung für den restlichen Teilmonat nicht erst zum 1. des folgenden Monats und auch nicht rückwirkend für den gesamten Monat, in dem die Zustellung erfolgt, möglich (vgl. BGH - IVb ZR 9/89 - vom 19.12.1989, NJW 1990, 709, 710 = FamRZ 1990, 269). Auch wenn das anzuwendende ausländische Recht eine Verurteilung zu einer mit einer Indexklausel versehenen Unterhaltsrente kennt, kann eine derartige Verurteilung durch ein deutsches Gericht nicht ausgesprochen werden, da eine derartige Verurteilung dem Bestimmtheitserfordernis nicht entspricht und es sich bei der Frage, ob der geltendgemachte Anspruch seinem Betrag nach hinreichend bestimmt ist um eine nach der lex fori zu entscheidende prozeßrechtliche Frage handelt. Dem steht nicht entgegen, das ausländische Urteile mit einer Indexklausel anerkannt und in Verbindung mit der Entscheidung über ihre Vollstreckbarkeit Grundlage der Zwangsvollstreckung sein können. Das Begehren des Unterhaltsberechtigten auf Auskunft über die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen ist zulässig, selbst wenn nach dem anzuwendenden ausländischem Recht ein Auskunftsanspruch insoweit nicht gegeben ist und nach dem ausländischen Verfahrensrecht die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen von Amts wegen zu ermitteln sind.

LG Köln (11 S 114/93) | Datum: 26.04.1994

DRsp IV(418)290c FamRZ 1995, 238 FamRZ 1995, 283 [...]

1 In Zweckmäßigkeitsfragen darf das Vormundschaftsgericht nicht anstelle des Betreuers tätig werden, nicht seine eigene Meinung an die Stelle der Meinung des Betreuers setzen und keine bindenden Anordnungen treffen. Gemäß § 1837 Abs. 1 BGB hat zwar das Vormundschaftsgericht über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Bei Ausübung der Fürsorge ist der Betreuer jedoch selbständig. Bleibt der Betreuer bei Erfüllung dieser Aufgabe aber im Rahmen dessen, was ein vernünftiger Mensch für zweckmäßig oder vertretbar hält, überschreitet oder mißbraucht er seinen Ermessensspielraum nicht, darf das Vormundschaftsgericht nicht anstelle des Betreuers tätig werden. 2. Es ist deshalb unzulässig, durch Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen mittelbar Zwang auf den Betreuer auszuüben, einen anderen Aufenthalt für den Betreuten zu wählen. 3. Rein rechtlich ist der Aufenthalt eines Betroffenen auf einer geschlossenen gerontopsychiatrischen Station der stärkere Eingriff in dessen Rechte als der Aufenthalt in einem Heim, in dem nur freiheitsbeschränkende Maßnahmen notwendig sind. 4. Ein Fixiertuch im Bett ist eine genehmigungspflichtige freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB.

LG Köln (1 T 117/92) | Datum: 27.04.1992

Dazu kritische Anmerkung von Ewers, FamRZ 1993, 853, insbesondere für den Fall, daß eine freiheitsbeschränkende Maßnahme durch Auswahl eines anderen Aufenthaltsortes vermieden werden könnte; zu Ziff. 1 BayObLG, [...]

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