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Erstreckung der Insolvenzsicherungspflicht und Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz auf durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung und Verpfändung des Versicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten gesicherter unmittelbarer Versorgungszusagen (Direktzusagen); Entsprechende Anwendung der für Pensionsfonds geltenden Regelung zur Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage auf durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung und Verpfändung des Versicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten gesicherter unmittelbarer Versorgungszusagen (Direktzusagen); Unterschiedliches Ausmaß der jeweiligen abstrakten Gefahr einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs als rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung der in vollem Umfang beitragspflichtigen Durchführungswege im Vergleich zu den beitragsermäßigten oder beitragsfreien Durchführungswegen i.S.d. § 10 Abs. 1 und 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG); Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG für kongruent rückdeckend und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen; Verwertungsberechtigter aus einer Verpfändung eines Versicherungsanspruchs bei Eintritt des Versorgungsfalls oder bei Insolvenz des Arbeitgebers vor dem Eintritt des Versorgungsfalls

BVerwG (8 C 40.09) | Datum: 25.08.2010

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayeri-schen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. I Die Beteiligten streiten um die [...]

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