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»1. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Wege des Anscheinsbeweises aus der Einleitung unzulässig schadstoffhaltiger Abwässer durch einen pharmazeutischen Betrieb in einen Abwasserkanal die Einleitung gleichartiger Abwässer durch den selben Betrieb in einen anderen Kanal gefolgert werden kann. 2. Es ist nicht zulässig, im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO den bei der Schadensberechnung zu berücksichtigenden Abzug 'neu für alt' unter Vernachlässigung der tatsächlichen Gesamtlebensdauer und der tatsächlichen Restnutzungsdauer des beschädigten Kanals aus den bei der Gebührenkalkulation der betreffenden Gemeinde zugrunde gelegten haushaltswirtschaftlichen Abschreibungssätzen abzuleiten. 3. Für die Bemessung des Abzugs 'neu für alt' ist auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts - hier die Beschädigung der Abwasserkanäle - abzustellen. 4. Ein Schadensersatzanspruch analog §§ 276 ff. BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis verjährt nach 30 Jahren (§ 195 BGB analog). 5. Ein Gericht verstößt gegen den Grundsatz der Mündlichkeit, wenn es nach Schluß der mündlichen Verhandlung in dem dort anberaumten Termin zur Verkündung einer Entscheidung die Ablehnung förmlicher Beweisanträge verkündet, den Beteiligten eine Äußerungsfrist setzt, in deren Rahmen neue Tatsachen vorgebracht werden, und dann dieses neue Vorbringen ohne weitere mündliche Verhandlung seinem Urteil zugrunde legt.«

BVerwG (8 C 36.92) | Datum: 01.03.1995

I. Die klagende Gemeinde begehrt von der Beklagten, einem pharmazeutischen und chemischen Betrieb, Schadensersatz wegen der Einleitung betonaggressiver Abwässer aus deren Fabrik in die städtische Kanalisation und [...]

1. Die Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone nach § 45 Abs. 1b StVO darf Gesichtspunkte der Sicherheit des Verkehrs i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 1 StVO nicht außer acht lassen. 2. Der mit der Zonenanordnung verbundene teilweise Verzicht auf die wiederholte Aufstellung von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsprinzip) setzt voraus, daß das Gesamtbild des betreffenden Gebiets dem Kraftfahrer stets das Bewußtsein vermittelt, sein Fahrzeug innerhalb einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone zu steuern ('Zonenbewußtsein'). 3. Für das 'Zonenbewußtsein' ist von Bedeutung, daß die Größe der Zone so festgelegt wird, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung für den Kraftfahrer überschaubar und einsichtig ist, ferner daß die Straßen innerhalb der Zone gleichartige Merkmale aufweisen und die Zone eine erkennbare städtebauliche Einheit bildet. 4. Die Anordnung der geschwindigkeitsbeschränkten Zone ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Bestätigung von BVerwGE 59, 221, 225 f.; 92, 32, 34).Im Zweifel gilt die Regel, daß bei der Anfechtung von Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen - je nach dem zeitlichen Umfang des Aufhebungsbegehrens - auch spätere Veränderungen der Sachlage bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 92, 32 m.w.H.). Letzteres gilt auch für verkehrsregelnde Dauerverwaltungsakte wie den hier streitigen. 5. Zum Rechtsschutzbedürfnis 'berechtigten Interesse' im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage (Rehabilitationsinteresse, Wiederholungsgefahr, Amtshaftungsprozeß, der nicht offensichtlich aussichtslos ist).

BVerwG (11 C 25.93) | Datum: 14.12.1994

BVerwGE 97, 214 DAR 1995, 170 DVBl 1995, 742 DÖV 1995, 558 GewArch 1998, 472 NJW 1995, 1371 NJW 1995, 2053 UPR 1995, 146 VRS 89, 60 ZUR 1995, 90 ZfS 1995, 155 [...]

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