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»Dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Sind die in dem Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) aufgestellten Grundsätze zur AfA-Befugnis eines Miteigentümers auf den Fall übertragbar, daß der eine Ehegatte ein häusliches Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus nutzt, das im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht und bei dem der Nichteigentümer-Ehegatte nicht die gesamten, sondern nur einen Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten getragen hat? 2. Falls die Rechtsfrage zu 1. bejaht wird: Ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA davon auszugehen, daß ungeachtet des zivilrechtlichen Alleineigentums des einen Ehegatten sämtliche auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten als von demjenigen Ehegatten getragen gelten, der das Arbeitszimmer für seine beruflichen Zwecke nutzt? 3. Falls die Rechtsfrage zu 1. bejaht und diejenige zu 2. verneint wird: Wie ist die Bemessungsgrundlage für die AfA zu ermitteln? 4. Falls die Antwort auf die Rechtsfragen zu 1. bis 3. ergibt, daß der Nichteigentümer-Ehegatte entweder bereits dem Grunde nach keinen --tatsächlichen oder fingierten-- Eigenaufwand in Form von AfA abziehen darf oder die Höhe des abziehbaren --tatsächlichen oder fingierten-- Eigenaufwands niedriger ist als der insgesamt auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil der gesamten Herstellungs- und Anschaffungskosten: Kann im Falle der (teilweise) unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines häuslichen Arbeitszimmers durch den Alleineigentümer-Ehegatten der diesem entstandene Aufwand in Form der AfA von dem nutzenden Nichteigentümer-Ehegatten als sog. Drittaufwand abgezogen werden?«

BFH (VI R 77/95) | Datum: 22.11.1996

I. Sachverhalt Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) bewohnten in den Streitjahren 1984 bis 1986 ein Zweifamilienhaus, das im Alleineigentum des Klägers stand. Eine Wohnung des Zweifamilienhauses war im Streitjahr [...]

»a. Arbeits- und Gesellschaftsverträge zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft sind steuerrechtlich anders zu beurteilen als solche Verträge zwischen Eheleuten. Bei letzteren rechtfertigen die dort bestehenden Besonderheiten - neben wirtschaftlichen Erwägungen spielen private eine Rolle, es ist häufig nicht unterscheidbar, ob Zuwendungen auf der Gesellschafterstellung beruhen oder privater Natur sind - Gewinnverteilungsabreden nur in beschränktem Umfang anzuerkennen. Bei eheähnlichen Gemeinschaften ist die Rechtslage anders. Die Gemeinschaft begründet keine Rechtsgemeinschaft, es gibt keine Unterhaltsansprüche, keinen Zugewinnausgleich, sie sind auch nicht Erben. Arbeits- oder Gesellschaftsverträge sind deshalb viel eher auf tatsächlichen Austausch von Leistungen gerichtet. Es besteht deshalb auch keine Vermutung, daß Zahlungen aufgrund solcher Verträge ohne weiteres privater Natur sind. Es bedarf daher im Einzelfall der Prüfung, ob sie überhöht sind und nicht den im Gegenzug erbrachten Leistungen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, sind sie bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben zuzulassen. b. Es verstößt nicht gegen Art. 6 GG, daß damit an Verträge unter Eheleuten strengere Anforderungen gestellt werden.«

BFH (IV R 225/85) | Datum: 14.04.1988

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines Elektroinstallations- und -handelsgeschäfts. In den Jahren 1977 bis 1981 stiegen die Umsätze von rd. 600.000 DM auf rd. 1,2 Mio DM und die erklärten und [...]

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