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»Leitsatz (amtl.) Die aufgrund einer Erbschaftsteuerfestsetzung gem. § 23 ErbStG gezahlte Erbschaftsteuer ist bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe abziehbar, soweit Einkünfte als Erwerb von Todes wegen mit Erbschaftsteuer belastet sind.Sachverhalt Die Klägerin (Kl.) ist Alleinerbin der im Jahre 1978 verstorbenen A. Zum Nachlaß gehörte u.a. die Forderung der Erblasserin aus dem Verkauf eines Grundstücks. Im Kaufvertrag vom 22.6.1966 war vereinbart, daß ein Teil des Kaufpreises ('Restkaufpreis') i.H.v. 3 Mio. DM einschließlich einer jährlichen Verzinsung von 7 v.H. in gleichen vierteljährlichen Raten mit jeweils 65.000 DM ab 1.1.1967 auf die Dauer von 24 1/2 Jahren, letztmals am 1.4.1991, an die Verkäuferin oder deren Rechtsnachfolger zu zahlen war. Im Erbschaftsteuerbescheid setzte das für die Erhebung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt die auf die 'Restkaufpreisforderung' entfallende Erbschaftsteuer antragsgemäß nach § 23 ErbStG fest; es ging dabei von der Unverzinslichkeit der Forderung aus. Die festgesetzte Jahressteuer betrug 107.134 DM (56 v.H. von 191.312 DM); für 1981 waren nach dem Erbschaftsteuerbescheid vom 22.5.1981 für die Zeit vom 22.11.1978 bis 21.11.1981 321.404 DM, danach jährlich, letztmals zum 22.11.1991, 107.134 DM zu entrichten. Die Kl. machte in ihren Einkommensteuererklärungen 1981 bis 1989 die Erbschaftsteuerzahlungen als Sonderausgaben (dauernde Last) nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG geltend. Das Finanzamt ließ die Erbschaftsteuerzahlungen nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht wies die Klage ab (EFG 1993, 302). Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht.«

BFH (X R 123/92) | Datum: 23.02.1994

Eine Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer ist bei Kaufpreiszeitrenten und Kaufpreisraten hinsichtlich der Tilgungsbeträge nicht gegeben. BB 1994, 1622 BFHE 174, 73 BStBl II 1994, 687 ErbPrax 1994, [...]

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