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Ein Unterhaltsberechtigter kann auch nach der Neufassung des § 91 BSHG seine Forderung auch auf rückständigen Unterhalt im eigenen Namen einklagen, wenn er in der vergangenen Zeit Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat und für die Zukunft zu erwarten steht, daß er weiterhin Sozialhilfe beziehen wird. Die bis zur Zustellung der Klage aufgelaufenen Rückstände kann der Unterhaltsberechtigte unter den Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft geltend machen. Für jeden Unterhaltsberechtigten besteht das dazu erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Klage im eigenen Namen trotz des gesetzlichen Forderungsübergangs. Die erforderliche Ermächtigung des Unterhaltsberechtigten zu Klage durch den Träger der Sozialhilfe kann auch aus einer dem Gericht bekannten ständigen Praxis des Trägers der Sozialhilfe gefolgert werden. Der Unterhaltsberechtigte muß jedoch für die bis zur Zustellung der Klage, einschließlich des Monats in welchem die Zustellung erfolgt, Zahlung an den Träger der Sozialhilfe beantragen. Im Unterhaltsanspruch kann zumindest im Mangelfall und beim Bestehen einer gesteigerten Unterhaltspflicht Raten auf die Prozeßkostenhilfe, die in anderen Verfahren zu zahlen sind, nicht entgegengesetzt werden. Von dem Unterhaltspflichtigen kann insoweit verlangt werden, daß er zunächst die Herabsetzung der Raten unter Berücksichtigung des zu zahlenden Unterhalts begehrt. Selbst wenn Pkw-Kosten, die eheliche Situation und die Lebensstellung der Ehegatten geprägt haben, können diese Kosten im Mangelfall und bei gesteigerter Unterhaltspflicht den Unterhaltspflichtigen nicht entgegengehalten werden. Sofern die Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs bei regelmäßigen Arbeitszeiten und vertretbaren Fahrtzeiten zumutbar ist, können allenfalls die insoweit anfallenden Kosten Beachtung finden.

AG Kerpen (51 F 142/93) | Datum: 02.02.1994

Vgl. OLG Hamburg - 2 WF 50/94 - vom 24.05.1994, FamRZ 1994, 1429, wonach die Abtretung von auf öffentliche Leistungsträger (Unterhaltsvorschußkasse und Träger der Sozialhilfe) übergegangenen Unterhaltsansprüche auf den [...]

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