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KG (1 W 462/10) | Datum: 13.09.2011
Die sofortige weitere Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 3.774,35 EUR zurückgewiesen. I. Die sofortige weitere Beschwerde ist auf Grund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft, § 56g Abs. 5 S. 2, Abs. 7 [...]