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1. Die Festlegungen, die die Oberlandesgerichte zur Frage des Selbstbehalts unterhaltspflichtiger Kinder gegenüber Unterhaltsansprüchen der Eltern in ihren Leitlinien getroffen haben (derzeit 2.250 DM nach den Frankfurter Leitlinien), gelten nicht erst seit dem 01.07.1998 sondern auch für die davor liegenden Unterhaltszeiträume, da den Leitlinien keine konstitutive Wirkung zukommt sondern lediglich eine der Rechtssicherheit dienenden Präzisierung. 2. Maßgebend für die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes ist allein sein eigenes Einkommen (hier: Unterhaltspflicht verneint, da das Einkommen den Betrag von 2.250 DM nicht übersteigt). 3. Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, so ist sein Ehegatte nicht verpflichtet, ihm Geldmittel zur Zahlung des Unterhalts zur Verfügung zu stellen. 4. Insbesondere kann zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Kindes nicht die 'Ein-Topf-Methode' angewandt werden, die darauf beruht, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehegatten zusammengerechnet, hiervon die Familienlasten abgezogen und das verbleibende Familieneinkommen sodann hälftig geteilt wird, da dies auf der Fehlvorstellung beruht, der sich so ergebende Betrag stelle das Einkommen des Kindes dar. 5. Auch der Berechnungsmethode, den Naturalunterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Ehegatten zu ermitteln und über diesen Weg den Selbstbehalt des Kindes zu reduzieren mit der Folge, dass möglicherweise wenigsten eine teilweise Leistungsfähigkeit vorliegt, kann nicht gefolgt werden, da dies letztlich dazu führte, dass der Ehegatte wenigstens indirekt den Unterhalt der Schwiegereltern zu finanzieren hätte, und zwar auf Kosten seines eigenen Lebenszuschnitts.

OLG Frankfurt/Main (3 UF 122/99) | Datum: 20.06.2000

Anmerkung Müller FamRZ 2002, 570 FamRZ 2000, 1391 FamRZ 2002, 570 OLGReport-Frankfurt 2000, 261 [...]

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