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1. Die den Ausnahmetatbestand des § 1587c BGB ausfüllenden Tatsachen sind von dem Ausgleichspflichtigen substantiiert darzulegen. Auch wenn nach § 12 FGG im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, geht dieser nicht so weit, dass das Gericht nach Umständen zu forschen hat, die Anlass zur Prüfung geben könnten, ob die Härteklausel anwendbar ist. Der Ausgleichspflichtige muss vielmehr die Umstände vortragen, mit denen er eine erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs begründen will. Er trägt die Darlegungslast und Beweislast für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. 2. Schwere Verfehlungen gegen den Ehegatten können die grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1587c Nr. 1 BGB begründen. Auch einmalige Vorgänge gegen den ausgleichsberechtigten Ehegatten oder gegen dessen nahe Angehörige, zum Beispiel dessen Kinder, können ausreichen. 3. Maßgebend sind aber stets Art, Umfang und Auswirkungen der persönlichen Verletzungen. Eine einmalige Verfehlung kann nur dann zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs führen, wenn es sich um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handelt. 4. Ist der Ausgleichsberechtigte wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden, kann aber die Ausgleichspflichtige keine Einzelheiten zu dem Missbrauch darstellen, so dass die Schwere der Verfehlungen nicht festgestellt werden kann, führt dies nicht zur Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB. 5. Die Anwendung des § 1587c Nr. 3 BGB erfordert ein Verschulden auf seiten des Ausgleichsberechtigten. Er muss längere Zeit mit besonderer Rücksichtslosigkeit seine Unterhaltspflichten verletzt haben und der Unterhaltsberechtigte muss dadurch in Not geraten sein. Diese Voraussetzungen hat der Ausgleichspflichtige substantiiert darzulegen (hier: Anwendung des Ausnahmetatbestandes verneint, da es an einer substantiierten Darstellung der behaupteten

OLG Brandenburg (9 UF 9/99) | Datum: 06.01.2000

NJW-RR 2000, 1025 [...]

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