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1. Die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG sind nicht bei der Vergütung des Berufsbetreuers eines vermögenden Betreuten anwendbar. Insoweit haben sich die Bemessungskriterien für die Ermittlung von angemessenen Stundensätzen für Vergütungen aus dem Vermögen des Betreuten nach § 1836 Abs. 2 BGB n.F. gegenüber denen die für § 1836 Abs. 1 BGB a.F. galten, nicht geändert. 2. Im Rahmen des dem Vormundschaftsgericht bei der Frage der Höhe des Stundensatzes des Betreuers zustehenden Schätzungsermessens entsprechend § 287 ZPO ist für einen als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalt in der Regel ein Stundensatz in Höhe von 219 DM einschließlich Mehrwertsteuer angemessen.
zu Ziff. 1 ebenso BGH, 31.8.2000, Az. XII ZB 217/99, NJW 2000, 3709 FamRZ 2000, 1452 [...]
Die Abänderungsklage gegen einen Vergleich kann auf eine geänderte Rechtsprechung gestützt werden. Das Einkommen einer geschiedenen Ehefrau, die Kinder betreut und erstmals nach der Scheidung eine Berufstätigkeit aufnimmt, ist eheprägend. Das Einkommen einer Ehefrau, die Kinder betreut und diese Berufstätigkeit nach der Scheidung fortsetzt, ist eheprägend, auch wenn es überobligatorisch ist und aus diesem Grund nach § 1577 Abs. 2 BGB nur teilweise angerechnet wird. Ein Teilunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB kann ohne nähere Bezifferung zeitlich begrenzt werden.
EzFamR aktuell 2000, 220 FuR 2000, 173 NJW-RR 2000, 1243 OLGR-München 2000, 158 [...]