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1. Die den Ausnahmetatbestand des § 1587c BGB ausfüllenden Tatsachen sind von dem Ausgleichspflichtigen substantiiert darzulegen. Auch wenn nach § 12 FGG im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, geht dieser nicht so weit, dass das Gericht nach Umständen zu forschen hat, die Anlass zur Prüfung geben könnten, ob die Härteklausel anwendbar ist. Der Ausgleichspflichtige muss vielmehr die Umstände vortragen, mit denen er eine erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs begründen will. Er trägt die Darlegungslast und Beweislast für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. 2. Schwere Verfehlungen gegen den Ehegatten können die grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1587c Nr. 1 BGB begründen. Auch einmalige Vorgänge gegen den ausgleichsberechtigten Ehegatten oder gegen dessen nahe Angehörige, zum Beispiel dessen Kinder, können ausreichen. 3. Maßgebend sind aber stets Art, Umfang und Auswirkungen der persönlichen Verletzungen. Eine einmalige Verfehlung kann nur dann zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs führen, wenn es sich um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handelt. 4. Ist der Ausgleichsberechtigte wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden, kann aber die Ausgleichspflichtige keine Einzelheiten zu dem Missbrauch darstellen, so dass die Schwere der Verfehlungen nicht festgestellt werden kann, führt dies nicht zur Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB. 5. Die Anwendung des § 1587c Nr. 3 BGB erfordert ein Verschulden auf seiten des Ausgleichsberechtigten. Er muss längere Zeit mit besonderer Rücksichtslosigkeit seine Unterhaltspflichten verletzt haben und der Unterhaltsberechtigte muss dadurch in Not geraten sein. Diese Voraussetzungen hat der Ausgleichspflichtige substantiiert darzulegen (hier: Anwendung des Ausnahmetatbestandes verneint, da es an einer substantiierten Darstellung der behaupteten

OLG Brandenburg (9 UF 9/99) | Datum: 06.01.2000

NJW-RR 2000, 1025 [...]

1. Besteht zugunsten des vollstreckenden Gläubigers ein dynamisierter Unterhaltstitel im Sinne des § 1612a BGB (hier:142,3 Prozent des Regelbetrags abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 110 DM), dann genügt es, wenn im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der monatlich zu zahlende Unterhalt in gleicher Weise bezeichnet ist. Einer betragsmäßigen Ausweisung des Unterhalts bedarf es nicht. 2. Hierfür spricht insbesondere der Sinn und Zweck des durch das Kindesunterhaltsgesetz neu gefassten § 1612a BGB. Mit der Vorschrift verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, die prozessuale Stellung des unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindes zu verbessern und die Unterhaltstitel automatisch an die allgemeine Einkommensentwicklung anzupassen. Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, die mit der Neufassung des § 1612a BGB für den Unterhaltsgläubiger verbundenen Vorteile ausschließlich auf das Erkenntnisverfahren zu beschränken. 3. Die fehlende Bestimmbarkeit der Höhe des Anspruchs, wegen dem vollstreckt wird, steht nicht entgegen, weil sich die zur Berechnung des jeweiligen konkret geschuldeten Unterhalts für den Drittschuldner erforderlichen Angaben aus dem Titel selbst beziehungsweise dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Geburtsdatum und Wohnort des Vollstreckungsgläubigers, Prozentsatz des Regelbetrags, Höhe des abzuziehenden Kindergeldanteils) und im übrigen aus dem Gesetz (Altersstufe nach § 1612a Abs. 3 BGB, Regelbeträge entsprechend der jeweiligen Regelbetragsverordnung) ergeben. Damit kann die erforderliche Berechnung von jedem Vollstreckungsorgan und insbesondere auch von jedem Arbeitgeber als Drittschuldner durchgeführt werden. 4. Es ist nicht notwendig, dass der Vollstreckungstitel ausdrücklich enthält, ob der Regelsatz des § 1 oder des § 2 der Regelbetragsverordnung gemeint ist, da sich dies aus dem Wohnort des Unterhaltsgläubigers ergibt und in der Regel aus dem Vollstreckungstitel ersichtlich ist. 5. Ein nach § 1612a BGB

OLG Thüringen (6 W 622/99) | Datum: 24.01.2000

DAVorm 2000, 258 NJW-RR 2000, 1027 Rpfleger 2000, 225 [...]

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