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»1. Enthält die Beschwerdeentscheidung im Grundbuchverfahren keine Sachverhaltsdarstellung, weil das Landgericht lediglich auf die seiner Ansicht nach zutreffende Zwischenverfügung des Grundbuchamtes Bezug nimmt, und ergibt sich der zu Grunde gelegte Sachverhalt auch nicht zweifelsfrei aus den Akten, so liegt ein Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigt. 2. Zur Notwendigkeit von Ergänzungspflegschaften und vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen als Voraussetzung für die Grundbuchberichtigung hinsichtlich eines in eine BGB-Gesellschaft eingebrachten Grundstücks, falls dieser minderjährige Kinder beziehungsweise Enkel beitreten. 3. Ein Bescheid des Vormundschaftsgerichts, dass eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei (Negativattest), bindet das Grundbuchamt nicht.«
FamRZ 2000, 117 NJW-RR 1999, 1174 NZG 1999, 717 OLGReport-Zweibrücken 1999, 389 [...]
»1. Nahe Angehörige im Sinne des § 69g Abs. 1 FGG sind auch befugt, gegen die vom Vormundschaftsgericht getroffene Auswahl eines Ergänzungsbetreuers Beschwerde einzulegen. 2. Bei der Auswahl eines weiteren Betreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB gilt § 1897 BGB. Zu berücksichtigen sind zunächst Vorschläge des Betreuten. Fehlen solche und schlägt statt dessen der Betreuer eine Person vor, ist nach § 1897 Abs. 5 BGB neben der Gefahr von Interessenkollisionen auf etwaige persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen, wobei geeigneten ehrenamtlichen Betreuern der Vorrang vor Berufsbetreuern gebührt, § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB.«
FGPrax 1999, 182 OLGReport-Zweibrücken 2000, 145 Rpfleger 1999, 534 [...]