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Wird die Vaterschaft zu einem nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geborenen Kind durch einen Dritten anerkannt, so muss lediglich dessen Anerkenntnis innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils wirksam erklärt sein. Die zusätzlich erforderlichen Zustimmungen der Mutter und des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war, sind dagegen nicht an diese Frist gebunden.
DAVorm 2000, 161 FamRZ 2000, 546 NJW-RR 2000, 881 OLGReport-Zweibrücken 2000, 390 [...]
»Wählt das Vormundschaftsgericht bei Betreuungsanordnung einen Berufsbetreuer mit Hochschulabschluß aus, dessen besondere Kenntnisse generell nutzbar sind (hier: Diplom - Ökonom unter anderem für den Bereich der Vermögenssorge), wirkt bereits die Bestellung vergütungssteigernd. Im Hinblick auf die in § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG enthaltene Vermutung ist im anschließenden Vergütungsverfahren nicht mehr zu prüfen, ob die durch Hochschulabschluß erworbenen besonderen Fähigkeiten im Rahmen der konkret zu bewältigenden Betreuungstätigkeit tatsächlich nutzbar waren beziehungsweise sein werden.«
BtPrax 2000, 89 JurBüro 2000, 370 OLGReport-Zweibrücken 2000, 238 [...]
»Eine Entscheidung gemäß § 1672 BGB (a.F.) hat auch nach dem 01.07.1998 keine über die Scheidung hinausreichende Bestandskraft. Dies ergibt sich auch aus der Systematik der Neuregelung, deren Zweck es war, die Elternautonomie zu kräftigen. Dem würde es widersprechen, wenn in einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenem Scheidungsverfahren einem Elternteil, der an der gemeinsamen elterlichen Sorge festhalten will, die Wirkungen des neuen Rechts wegen einer Norm vorenthalten würden, deren Zweck es nicht war, die Verhältnisse nach der Scheidung zu regeln. Daher ist der (aufgehobenen) Norm des § 1672 BGB (a.F.) eine bis dahin nicht gehabte Schwellenwirkung nicht beizulegen.«
DAVorm 2000, 265 FamRZ 2000, 506 NJW-RR 2000, 1 OLGReport-Zweibrücken 1999, 468 [...]
»Seit In-Kraft-Treten des KindRG vom 01.07.1998 ist für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen rechtlicher Verhinderung der Eltern an der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder gemäß §§ 1693, 1909 BGB nicht mehr das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht zuständig.«
FamRZ 2000, 243 NJW-RR 2000, 1679 OLGReport-Zweibrücken 1999, 399 Rpfleger 1999, 489 [...]