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1. Die Voraussetzungen einer Eheschließung unterliegen nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. 2. Das Eheverbot der Schwägerschaft in direkter Linie nach Art. 92 TürkZGB (hier: die rumänische Verlobte war in zweiter Ehe bereits mit dem Sohn ihres türkischen Verlobten verheiratet), für das eine Befreiungsmöglichkeit im türkischen Recht nicht vorgesehen ist, ist bei einer Eheschließung in Deutschland zu beachten. 3. Deutsches Recht nach Art. 13 Abs. 2 EGBGB ist nur anzuwenden, wenn es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, eine Eheschließung unter Heranziehung des an sich berufenen ausländischen Rechts zu versagen. Hierbei ist zwischen der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Eheschließungsfreiheit und dem vom Gesetzgeber verfolgten Bestreben, nach Möglichkeit hinkende Ehen zu vermeiden, abzuwägen. 4. Das Hindernis der Schwägerschaft ist grundsätzlich in dem Ausmaß zu berücksichtigen, das das Personalstatut der Verlobten festlegt, auch wenn Hindernisse etwas strenger sind als im deutschen Sachrecht. 5. Für eine Respektierung des Ehehindernisses der Schwägerschaft sprechen die Umstände, dass das deutsche Recht dieses Ehehindernis bis zum Inkrafttreten des neuen Eheschließungsrechts am 4.5.1998 (BGBl I 833) ebenfalls gekannt hat, dass das Ehehindernis in zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen noch besteht (zum Beispiel: Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, Polen, Ungarn, Luxemburg, Griechenland, England, Portugal), und dass im Falle des Vollzugs der Eheschließung eine hinkende Ehe geschlossen würde. 6. Der Umstand, dass bereits zwei gemeinsame Kinder geboren wurden (während der Ehe der Verlobten mit dem Sohn ihres jetzigen Verlobten) führt zu keiner anderen Beurteilung, da Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern mittlerweile den ehelichen Kindern weitgehend gleichgestellt sind, so dass sich aus dem jetzigen Status der Kinder für alle Beteiligten keine durchgreifenden

OLG Stuttgart (19 VA 6/99) | Datum: 04.11.1999

FamRZ 2000, 821 OLGReport-Stuttgart 2000, 157 [...]

1. Verweigert die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes die Abgabe einer Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 BGB und beantragt der Kindesvater, den Eltern die elterliche Sorge (hilfsweise: das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Wahl der Schule und der beruflichen Ausbildung sowie grundlegende Entscheidungen im Bereich der medizinischen Vorsorge) gemeinsam zu übertragen, dann handelt es sich hierbei um eine Familiensache im Sinne der §§ 23 GVG, 621 ZPO, da das Kindschaftsreformgesetz für alle Sorgerechtsangelegenheiten die Zuständigkeit des Familiengerichts vorsieht. 2. Der Ausschluss des Kindesvaters, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist oder war, von der elterlichen Sorge bei Nichtabgabe der Sorgeerklärung durch die Kindesmutter kann gegen sein Recht auf die verantwortliche Pflege und Erziehung des Kindes verstoßen, wenn keine billigenswerte Motive für das Verhalten der Mutter ersichtlich sind (willkürliches Verhalten der Mutter). Insofern bestehen möglicherweise verfassungsrechtliche Bedenken können gegen § 1626a Abs. 1 Satz 1 BGB, da diese Vorschrift keine völlige Gleichstellung nichtehelicher mit ehelichen Vätern bringt und das gemeinsame Sorgerecht vom nicht überprüfbaren Wohlwollen der Mutter abhängig ist, das lediglich der Eingriffsschwelle aus § 1666 BGB unterliegt. 3. Auch auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.1991 (DRsp-ROM Nr. 1992/23) und unter Beachtung der Regelung des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist jedenfalls dann die alleinige elterliche Sorge der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes (verfassungsrechtlich) unbedenklich, wenn eine Konfliktlage zwischen den Eltern besteht (hier: in Form des Fehlens der Kooperationsbereitschaft als Folge der Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern).

OLG Stuttgart (18 UF 259/99) | Datum: 02.12.1999

DAVorm 2000, 273 NJW-RR 2000, 812 NJW-RR 2001, 1296 OLGReport-Stuttgart 2000, 89 [...]

1. Nach Art. 16 HKiEntÜ dürfen die Gerichte des Vertragsstaates, in das ein Kind rechtswidrig verbracht wurde, eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst dann treffen, wenn entschieden ist, dass ein Kind nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen nicht zurückzugeben ist, oder wenn innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung nach Art. 3 HKiEntÜ kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, sie als besonderes Verfahrenshindernis im Rahmen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen zu beurteilen. 2. Die Sperrwirkung der Vorschrift ist in erweiternder Auslegung nicht nur während der Dauer des Rückführungsverfahrens anzunehmen, sondern auch während der in angemessener Frist eingeleiteten Vollziehung der Rückgabeanordnung. Andernfalls könnte die von dem Übereinkommen beabsichtigte Rückführung regelmäßig dadurch unterlaufen werden ,dass durch bloße Verzögerung der Rückgabe eines Kindes eine Sachentscheidungskompetenz des Aufenthaltsstaates erreicht wird. 3. Demnach entfällt die Sperrwirkung des Art. 16 HKiEntÜ nicht dadurch, dass der in Deutschland lebende Elternteil die Vollziehung der Rückgabeanordnung durch ständiges Taktieren über rund ein Jahr verhindert und zudem pflichtwidriges Verhalten der Vollstreckungsorgane zu weiteren Verzögerungen führt. 4. Soweit eine Sorgerechtsentscheidung wegen des Verfahrenshindernisses des Art. 16 HKiEntÜ unzulässig ist, bedarf es keiner Anhörung der Kinder nach § 50b FGG, da keine materiellrechtliche Entscheidung über das Sorgerecht getroffen wird.

OLG Stuttgart (17 UF 347/99) | Datum: 08.11.1999

FamRZ 2000, 374 OLGReport-Stuttgart 2000, 193 [...]

1. Soweit der Kindesmutter erstmals seit dem 1.7.1998 ein eigenes Recht auf Anfechtung der Vaterschaft eingeräumt ist, kann das Anfechtungsrecht nur binnen einer Frist von zwei Jahren ausgeübt werden, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, frühestens mit der Geburt des Kindes. Die Auffassung, da vor dem 1.7.1998 kein eigenes Anfechtungsrecht bestanden habe, könne die Anfechtungsfrist vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung auch nicht zu laufen begonnen haben, findet keinen Anhalt im Gesetz. 2. Der Gesetzgeber hat bedacht, dass die neue Regelung in Fällen, in denen nach altem Recht kein Anfechtungsrecht gegeben war, die nach neuem Recht vorgesehenen Fristen für eine Anfechtung bei Inkrafttreten der Neuregelung aber bereits verstrichen waren, zur Wahrung der Belange des Kindes nicht ausreichend erschien, und hat zugunsten des Kindes in Art. 224 § 1 Abs. 4 EGBGB eine Übergangsregelung geschaffen, die den Beginn einer neuen Anfechtungsfrist mit Inkrafttreten der neuen Regelung vorsieht. Für die nun nach neuem Recht anfechtungsberechtigte Mutter fehlt aber eine solche Übergangsregelung. 3. Nach der Gesetzgebungsgeschichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber hierbei ein Versäumnis unterlaufen ist. Hätte der Gesetzgeber das neu eingeführte Anfechtungsrecht der Mutter auch auf Fälle ausdehnen wollen, in denen die Geburt des Kindes und die Kenntnis der Mutter von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, bei Inkrafttreten der neuen Regelung schon über zwei Jahre zurücklagen, so hätte es sich angeboten, auch zugunsten der Mutter eine Übergangsregelung einzuführen.

OLG Stuttgart (16 WF 25/99) | Datum: 23.02.1999

DAVorm 1999, 303 FamRZ 1999, 1003 MDR 1999, 872 OLGReport-Stuttgart 1999, 147 [...]

1. Bei der Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung des Kindes gemäß § 1618 Satz 4 BGB handelt es sich nach der ab 1.7.1998 geltenden Rechtslage um eine Familiensache, weil insofern ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge im Sinne von §§ 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegt. Zwar handelt es sich bei der Namensänderung nicht um die Regelung oder Ausübung der elterlichen Sorge, sondern um die Ausübung des aus Art. 6 Abs. 2 GG fließenden Elternrechts. In einem weit verstandenen Sinne, der jedes Tätigwerden zum Wohle des Kindes erfasst, ist jedoch auch im Betreiben der Namensänderung eine Sorgerechtsausübung zu sehen. 2. Als Rechtsmittel steht damit die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO zur Verfügung. 3. Das Familiengericht kann die verweigerte Zustimmung nur ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Dabei folgt aus der Textfassung des Gesetzes die grundsätzliche Gleichrangigkeit der Kindes- und der Elterninteressen. 4. Dass die Ersetzung der Zustimmung lediglich dem Wohl des Kindes dient und den Beteiligten angenehm ist, reicht nicht aus in einer Zeit der weitgehenden rechtlichen und gesellschaftlichen Gleichstellung geschiedener Ehepartner und Kinder aus geschiedenen Ehen mit Verheirateten und ihren mit ihnen zusammenlebenden Kindern. 5. Dem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Namenserteilung kommt als Antrag in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwar lediglich die Rechtsnatur eines Verfahrensantrags und nicht auch eines Sachantrags zu, doch kann das Gericht gleichwohl nicht statt der begehrten Namenserteilung eine vom Antragsgegner eingeräumte Namensanfügung verfügen. Insoweit handelt es sich nicht lediglich um ein weniger gegenüber der Namenserteilung sondern um ein aliud, das nicht Verfahrensgegenstand ist.

OLG Stuttgart (18 UF 39/99) | Datum: 26.03.1999

FamRZ 1999, 1375 OLGReport-Stuttgart 1999, 297 [...]

1. Beantragt eine Partei Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Berufung gegen ein Scheidungsurteil und wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, dann kann die Zweiwochenfrist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist um bis zu vier Werktage überschritten werden, um der armen Partei die Gelegenheit zu geben, ab dem Zugang des Prozesskostenhilfebeschlusses die Überlegung anzustellen, ob und mit welchen Mitteln sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und bedürftigen Parteien.. 2. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist auch dann stattzugeben, wenn der Berufungsgegner während des Laufs des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens verstorben ist. Bei der Anwendung des § 619 ZPO auf diesen Fall sind die dem Recht der Prozesskostenhilfe zugrundeliegenden Grundsätze zu berücksichtigen, insbesondere der Anspruch des Bedürftigen auf effektiven Rechtsschutz. Der Vergleich mit einer reichen Partei zeigt, dass diese gegen die erfolgte Scheidung sofort Berufung eingelegt hätte, so dass zum Zeitpunkt des Versterbens der Partei noch keine Rechtskraft eingetreten gewesen wäre mit der Folge, dass § 619 ZPO unmittelbar zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache und Beendigung der Ehe durch Tod der Parteien und nicht durch Scheidung der Ehe geführt hätte. Der Anspruch der bedürftigen Partei, prozessual gleichgestellt zu werden, erfordert hier die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

OLG Stuttgart (17 UF 71/99) | Datum: 28.07.1999

I. Der am ... 1914 geborene Antragsteller und die am ... 1941 geborene Antragsgegnerin haben am 14. Juni 1986 die Ehe geschlossen. Der Zeitpunkt der Trennung ist zwischen ihnen umstritten gewesen. Auf den [...]

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