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1. Der Partner, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen mit Kindern des anderen Partners gelebt hat (hier: rund vier Jahre lang), gehört nicht zu dem Personenkreis, der als Bezugsperson im Sinne von § 1685 BGB angesehen werden kann, da er nicht in § 1685 BGB erwähnt ist. 2. Eine Auslegung, dass es sich in einem solchen Fall um eine Familienpflege gehandelt hat, verbietet sich, da der Begriff der Familienpflege beinhaltet, dass das Kind während dieser Zeit nicht mit dem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt. Die Lebenssituation einer eheähnlichen Partnerschaft ist daher nach Sinn und Zweck des Begriffs Familienpflege von §§ 33, 44 SGB VIII nicht erfasst. 3. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1685 BGB auf den Lebenspartner kommt mangels einer Regelungslücke im Gesetz nicht in Betracht, da ein gesetzgeberisches Versehen bei der Neufassung der Vorschrift durch das Kindschaftsreformgesetz auszuschließen ist. Die sorgerechtliche Gleichstellung von Eltern, die miteinander verheiratet sind oder waren, und solchen, die dieses nicht sind, standen im Blickpunkt der Gestaltung. Eine erweiterte Auslegung oder eine analoge Anwendung auf den Lebenspartner widerspricht dem gesetzgeberischen Zweck, das Recht auf Umgang klar zu begrenzen, indem nur ein überschaubarer Personenkreis, der üblicherweise dem Kind besonders nahe steht, in den Vorzug dieser Regelung kommt. 4. Auch aus § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB ergibt sich kein Umgangsrecht des ehemaligen Partners. Auch wenn diese Vorschrift eine erheblich größere Personenanzahl, dem ein dem Kindeswohl nützliche Umgang eingeräumt werden kann, erfasst, werden durch diese Vorschrift Rechte Dritter nicht begründet. Vielmehr steht nur dem Sorgeberechtigten die Befugnis zu, Umgang einzuräumen. Erst wenn der Sorgeberechtigte von dieser Befugnis missbräuchlich im Sinne des § 1666 BGB Gebrauch macht, kann ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht erfolgen (hier: keine Eingriffsmöglichkeit trotz

OLG Dresden (10 UF 503/99) | Datum: 17.12.1999

DAVorm 2000, 176 MDR 2000, 705 OLGR-Dresden 2000, 126 OLGReport-Dresden 2000, 126 [...]

1. Ein Unterhaltsschuldner (hier: in einem Verfahren zur Abänderung eines Vergleichs zur Regelung des Unterhalts gegenüber einem minderjährigen Kind) ist grundsätzlich verpflichtet, seine Erwerbs- und damit seine Leistungsfähigkeit im bisherigen Umfang soweit als möglich aufrechtzuerhalten. Zu den ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Verpflichtungen gehört auch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sofern diese nicht offensichtlich erfolglos erscheint. 2. Erhält der Unterhaltsschuldner für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung (hier: 15.000 DM netto), so ist dieser Betrag als unterhaltsrelevantes Einkommen für den vergleichsweise festgelegten Unterhalt einzusetzen. Dabei ist der Abfindungsbetrag bis zu seinem Verbrauch zur Aufstockung des nunmehr bezogenen Arbeitslosengeldes bis zur Höhe des bisherigen Nettoeinkommens zu verwenden. 3. Ein Unterhaltsschuldner, der sich erfolglos in einem Zeitraum von rund neun Monaten bundesweit auf 67 ausgeschriebene Stellen bewirbt, kommt damit seiner Erwerbsobliegenheit nach. 4. Macht sich der Unterhaltsschuldner im Hinblick auf die erfolglosen Bewerbungen (als Buchhalter) selbständig, dann muss der Unterhaltsberechtigte es hinnehmen, dass der zu zahlende Unterhalt für einen Übergangszeitraum gesenkt wird (hier: auf den Regelbetrag).

OLG Dresden (20 UF 259/99) | Datum: 15.09.1999

EzFamR aktuell 2000, 24 FuR 2000, 283 MDR 2000, 457 OLGR-Dresden 2000, 51 OLGReport-Dresden 2000, 51 [...]

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