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1. Verschweigt ein Unterhaltsberechtigter, der aufgrund eines Titels oder einer außergerichtlichen Vereinbarung Unterhalt erhält, in evident unredlicher Weise eine grundlegende Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit (hier: Abbruch des Studiums und Aufnahme einer Berufstätigkeit, verbunden mit einem Anstieg des Einkommens von 1.974 DM auf 4.157 DM), dann ist er nach § 826 BGB dem Unterhaltspflichtigen zu Schadensersatz verpflichtet (in Höhe der Differenz des gezahlten Unterhalts zu dem an sich angemessenen Unterhalt für die Zeit seit der Verbesserung der Leistungsfähigkeit). 2. Auch wenn grundsätzlich keine Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten besteht, dem Unterhaltspflichtigen ungefragt Änderungen seiner Einkommensverhältnisse mitzuteilen, ergibt sich eine Pflicht zur ungefragten Information wenigstens dann, wenn erhebliche Einkommensverbesserungen eingetreten sind und der Unterhaltspflichtige aufgrund von Informationen des Unterhaltsberechtigten Veranlassung hatte, auf den Fortbestand der Verhältnisse zu vertrauen (hier: Information über die Fortdauer des Studiums im Jahre 1996 und überraschender Abbruch des Studiums im Januar 1997).
FamRZ 2000, 256 MDR 1999, 808 OLGReport-Bremen 1999, 150 [...]