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1. Die Verpflichtung des bisher betreuenden Elternteils zur Beteiligung am Barunterhalt des volljährig gewordenen Kindes gilt auch für im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierte volljährige Kinder. Der Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils steht nicht entgegen, dass dieser Elternteil nicht erwerbstätig ist, sondern in einer neuen Ehe den Haushalt führt. Sofern er keine minderjährigen Kinder mehr zu betreuen hat, ist im Verhältnis zum nunmehr volljährigen Kind die Aufnahme einer Nebentätigkeit zumutbar, da auch der bisher betreuende Elternteil gesteigert unterhaltspflichtig im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB ist. 2. Einkünfte aus einer Nebentätigkeit sind in vollem Umfang für Unterhaltszwecke einzusetzen, wenn der vom neuen Ehepartner geleistete Familienunterhalt auskömmlich ist. 3. Der Grundsatz, dass ein Kind bei nur fiktiver Leistungsfähigkeit eines Elternteils den anderen auf den vollen Unterhalt in Anspruch nehmen kann (mit der Konsequenz, dass der leistungsfähige den anderen Elternteil in Regress nehmen kann), gilt nur in den Fällen, in denen der in Anspruch genommene Elternteil auch tatsächlich leistungsfähig ist. Wird auch dieser Elternteil nur aufgrund der Zurechnung fiktiver Einkünfte als leistungsfähig behandelt, ist also die Realisierung des Unterhaltsanspruchs auch ihm gegenüber problematisch, ist es dem Kind zumutbar, diesen Elternteil nur im Umfang seines Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB in Anspruch zu nehmen.

OLG Bremen (4 WF 23/99) | Datum: 31.03.1999

FamRZ 1999, 1529 OLGReport-Bremen 1999, 194 [...]

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