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1. Nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes zum 1.7.1998 ist für das anzuwendende materielle Recht hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind nur noch das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes maßgeblich. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gilt ausländisches Recht nunmehr auch dann, wenn die Ehe der Eltern nach deutschem materiellen Recht geschieden wurde. Die Regelung der elterlichen Sorge folgt diesem materiellen Recht nicht mehr als Scheidungsfolge, Art.21 EGBGB. 2. Wird ein Kind gegen den Willen des Elternteils, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen ist (hier: die Mutter), vom anderen Elternteil ins Ausland (hier: Barbados) verbracht, dann wird dort zunächst noch nicht der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes begründet 3. Kommt aber zu einem Aufenthalt von nicht geringerer Dauer (hier: rund zweieinhalb Jahre) der Aufbau weiterer Beziehungen (hier: unter anderem die Einschulung), dann liegt der Schwerpunkt der Beziehungen des Kindes am neuen Aufenthaltsort, der damit zum gewöhnlichen Aufenthaltsort wird. 4. Da Barbados zum Commonwealth gehört, ist materiellrechtlich der Children Act 1989 anzuwenden, wenn das Kind ebenfalls Angehöriger des Commonwealth ist (hier: jamaikanische Staatsangehörigkeit neben der deutschen). 5. Bei der Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind ist wie im deutschen Recht nach Part 1 Nr. 1 Abs. 1 Children Act das Wohl des Kindes entscheidend. Nach Nr. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes sind bei Anordnungen, die das Gericht trifft, insbesondere zu berücksichtigen die feststellbaren Wünsche und Gefühle des Kindes, die wahrscheinliche Auswirkung einer Änderung seiner Verhältnisse, sein Alter, sein Geschlecht, seine Herkunft und sonstige Besonderheit (hier: Entscheidung zugunsten der gemeinsamen Sorge um sicherzustellen, dass das Kind seinem Willen entsprechend weiterhin bei seinem Vater in Barbados leben kann). 6. Die von einem Friedensrichter als

OLG Hamm (4 UF 135/98) | Datum: 18.01.1999

Die Entscheidung ist in der FamRZ veröffentlicht mit einer kritischen Anmerkung von Dieter Henrich, soweit das Gericht zur Anwendung des englischen Children Act 1989 gelangt ist. Anmerkung Henrich FamRZ 1999, 1520 [...]

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