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Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Unter Rückstand ist Verzug zu verstehen, es muß also ein schuldhaftes Verhalten gegeben sein. Ein Verschulden ist zu verneinen, wenn die Partei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse von Anfang an zur Einhaltung der Ratenzahlung nicht in der Lage war.
EzFamR aktuell 1999, 171 FuR 1999, 441 JurBüro 1999, 371 [...]
Bei einem Oder-Konto sind die Parteien Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB gegenüber dem Kreditinstitut. Dies hat zur Folge, daß sich eine etwaige Ausgleichspflicht der Parteien untereinander nach § 430 BGB bestimmt, auch wenn es sich um Ehegatten handelt. Die güterrechtlichen Verhältnisse der Parteien sind für den Ausgleichsanspruch unter Gesamtgläubigern selbst dann ohne Bedeutung, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand leben, weil der Ausgleichsanspruch aus § 430 BGB durch den Zugewinnausgleich nicht verdrängt wird. Ein Ausgleichsanspruch aus § 430 BGB besteht auch bei nicht getrennt lebenden Eheleuten. Etwaige Ansprüche auf Zahlung von Zugewinnausgleich berechtigen weder zur Zurückbehaltung des Ausgleichsbetrages nach § 273 BGB wegen der eigenmächtigen Sicherung noch zur Aufrechnung gegenüber der Ausgleichsforderung im Hinblick auf § 393 i.V.m. 823 Abs. 2 BGB, § 266 Abs. 1 StGB.
FamRZ 1999, 1504 FuR 1999, 500 NJW-RR 1999, 1090 OLGReport-Düsseldorf 1999, 156 [...]
Auch wenn im notwendigen Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (von zur Zeit 1.500 DM nach der Düsseldorfer Tabelle) ein Betrag bis 650 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung eingearbeitet ist, kommt eine Verminderung des Selbstbehalts wegen eines tatsächlich geringeren Wohnbedarfs nicht in Frage, da es sich um eine Mindestpauschale handelt.
EzFamR aktuell 1999, 173 FamRZ 1999, 1522 FuR 1999, 500 [...]