Sortieren nach
»Seit In-Kraft-Treten des KindRG vom 01.07.1998 ist für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen rechtlicher Verhinderung der Eltern an der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder gemäß §§ 1693, 1909 BGB nicht mehr das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht zuständig.«
FamRZ 2000, 243 NJW-RR 2000, 1679 OLGReport-Zweibrücken 1999, 399 Rpfleger 1999, 489 [...]
»1. Nahe Angehörige im Sinne des § 69g Abs. 1 FGG sind auch befugt, gegen die vom Vormundschaftsgericht getroffene Auswahl eines Ergänzungsbetreuers Beschwerde einzulegen. 2. Bei der Auswahl eines weiteren Betreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB gilt § 1897 BGB. Zu berücksichtigen sind zunächst Vorschläge des Betreuten. Fehlen solche und schlägt statt dessen der Betreuer eine Person vor, ist nach § 1897 Abs. 5 BGB neben der Gefahr von Interessenkollisionen auf etwaige persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen, wobei geeigneten ehrenamtlichen Betreuern der Vorrang vor Berufsbetreuern gebührt, § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB.«
FGPrax 1999, 182 OLGReport-Zweibrücken 2000, 145 Rpfleger 1999, 534 [...]