Sortieren nach
»Der Tod des 'anderen Elternteils' steht der Einbenennung nach § 1618 BGB n.F. nicht entgegen. Jedoch ist dann zur Wirksamkeit der Namensänderung gemäß § 1618 S. 4 BGB n.F. die Ersetzung der Einwilligung des Verstorbenen durch das Familiengericht erforderlich.«
FamRZ 1999, 1372 NJWE-FER 1999, 148 OLGReport-Zweibrücken 1999, 302 [...]
»Ist der in einem Erbvertrag vertragsmäßig Bedachte vor Eintritt des Erbfalls verstorben, so kann eine frühere letztwillige Verfügung das Recht des Bedachten nicht beeinträchtigen und behält deshalb grundsätzlich ihre Wirkung. Etwas anderes gilt dann, wenn sich aus dem Erbvertrag der Wille des Erblassers entnehmen lässt, die früher getroffene Verfügung von Todes wegen in jedem Fall aufzuheben.«
FamRZ 1999, 1545 NJWE-FER 1999, 155 OLGReport-Zweibrücken 2000, 124 [...]
»Das Fortbestehen des Einwilligungsvorbehalts in Angelegenheiten der Vermögenssorge setzt ebenso wie seine Anordnung nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, daß die Maßnahme zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen erforderlich ist. Hat die betreute Person über Jahre hinweg nicht selbständig am Rechtsverkehr teilgenommen und läßt auch das Krankheitsbild eine Änderung dieses Verhaltens nicht erwarten, reichen bloße Befürchtungen zukünftiger rechtsgeschäftlicher Aktivitäten nicht aus, den Vorbehalt aufrechtzuerhalten.«
FGPrax 1999, 107 FamRZ 1999, 1171 NJWE-FER 1999, 154 OLGReport-Zweibrücken 1999, 512 [...]