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»1. Nahe Angehörige im Sinne des § 69g Abs. 1 FGG sind auch befugt, gegen die vom Vormundschaftsgericht getroffene Auswahl eines Ergänzungsbetreuers Beschwerde einzulegen. 2. Bei der Auswahl eines weiteren Betreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB gilt § 1897 BGB. Zu berücksichtigen sind zunächst Vorschläge des Betreuten. Fehlen solche und schlägt statt dessen der Betreuer eine Person vor, ist nach § 1897 Abs. 5 BGB neben der Gefahr von Interessenkollisionen auf etwaige persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen, wobei geeigneten ehrenamtlichen Betreuern der Vorrang vor Berufsbetreuern gebührt, § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB.«
FGPrax 1999, 182 OLGReport-Zweibrücken 2000, 145 Rpfleger 1999, 534 [...]
»Das Fortbestehen des Einwilligungsvorbehalts in Angelegenheiten der Vermögenssorge setzt ebenso wie seine Anordnung nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, daß die Maßnahme zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen erforderlich ist. Hat die betreute Person über Jahre hinweg nicht selbständig am Rechtsverkehr teilgenommen und läßt auch das Krankheitsbild eine Änderung dieses Verhaltens nicht erwarten, reichen bloße Befürchtungen zukünftiger rechtsgeschäftlicher Aktivitäten nicht aus, den Vorbehalt aufrechtzuerhalten.«
FGPrax 1999, 107 FamRZ 1999, 1171 NJWE-FER 1999, 154 OLGReport-Zweibrücken 1999, 512 [...]