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»Erledigt sich ein Rechtsmittel, weil die Frist der angeordneten Unterbringung abgelaufen ist, bleibt es gleichwohl (mit dem Ziel auf Feststellung der Rechtswidrigkeit) zulässig, wenn die Anordnung nur für die Dauer von sechs Wochen erfolgte. Das gilt auch in Fällen, in denen der Anordnung bereits eine einstweilige Unterbringung vorausgegangen ist.«
vgl. BayObLG, 12.2.1999, Az. 3Z BR 54/99, FamRZ 1999, 794 FamRZ 2000, 303 [...]
Hat der betreuende Elternteil den Unterhalt für die Kinder titulieren lassen, obwohl beide Eltern eine Freistellungsvereinbarung getroffen hatten, und verlangt der barunterhaltspflichtige Elternteil deshalb von dem betreuenden Elternteil Schadensersatz, weil sich dieser treuwidrig nicht an die Abrede gehalten habe, so stellt der Rechtsstreit hierüber eine Familiensache dar, da der Rechtsstreit einen ein Unterhaltsrechtsverhältnis näher ausgestalteten Vertrag betrifft. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann jedoch die Kosten des Unterhaltsprozesses auch bei Vorliegen einer Freistellungsvereinbarung nicht von dem betreuenden Elternteil ersetzt verlangen, da er die Kosten des Rechtsstreites durch eine kostenfreie Titulierung in Urkunden des Jugendamtes (§ 59, 60 KJHG (SGBVIII)) hätte titulieren lassen können.
FamRZ 2000, 497 NJW-RR 2000, 150 OLGReport-Zweibrücken 2000, 321 [...]