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1. Versorgt ein Elternteil ohne eigenes Einkommen allein zwei Kinder im Alter von sechs und acht Jahren, so besteht keine Erwerbsobliegenheit, um einem dritten aus der Ehe stammenden Kind, das bei dem anderen Elternteil lebt, Barunterhalt zahlen zu können. 2. Grundsätzlich hat der unterhaltspflichtige Elternteil bei Fehlen sonstiger finanzieller Mittel auch den Vermögensstamm (hier: Versteigerungserlös aus einem Hausanwesen) zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. 3. Die Verpflichtung zum Einsatz des Vermögensstammes findet dort ihre Grenze, wo der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen berührt wird. Bleiben die Einkünfte des Elternteils aus dem Vermögen von vornherein hinter dem Eigenbedarf zurück und muss er mangels sonstiger finanzieller Mittel zur Sicherung des Eigenbedarfs sogar den Stamm des Vermögens angreifen, so geht er deswegen nicht des Schutzes des notwendigen Selbstbehalts verlustig. Da die Sicherung des Eigenbedarfs auch die Gewährleistung des künftigen Unterhalts einschließt, ist leistungsfähig nur, wer auf Dauer selbst gesichert ist. 4. Bei der Bestimmung des Vermögens, das zur Sicherung des eigenen Unterhalts zu schonen ist, ist daher die gesamte voraussichtliche Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Der Vermögensstammes selbst kann zur Befriedigung des Bedarfs des Kindes nur in dem Maße herangezogen werden, dass unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer und bei gleichzeitiger Einbeziehung etwaiger zu erwartender künftiger Erwerbsmöglichkeiten der notwendiger Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen bis an dessen Lebensende gesichert ist.

OLG Bamberg (7 UF 75/98) | Datum: 12.01.1999

FamRZ 1999, 1019 [...]

1. Ist ein Sorgerechtsverfahren noch nach § 1671 BGB in der alten Fassung eingeleitet worden und hat eine Partei innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 15 § 2 Abs. 4 des Kindschaftsreformgesetzes einen Sorgerechtsantrag gestellt, so dass das Verfahren fortzuführen ist, so ist auf dieses Verfahren § 1671 BGB in der neuen Fassung und nicht § 1696 BGB anzuwenden, auch wenn bereits während der Trennung der Parteien nach § 1672 BGB in der alten Fassung über das Sorgerecht zugunsten eines Elternteils entschieden worden war. 2. Diese für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien getroffene Regelung ist mit Rechtskraft der Scheidung nicht mehr gültig, so dass eine neue Regelung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB erforderlich ist. Eine Anwendung des § 1696 BGB würde bedeuten, dass die nur für die Dauer der Trennung ergangene und damit vorläufige Entscheidung nunmehr in den Rang einer unbegrenzt geltenden Entscheidung erhoben würde, die nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 1696 BGB eine Abänderung erfahren könnte. In solchen Übergangsfällen muß deshalb auf das Erfordernis der bisher gemeinsam ausgeübten elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 BGB verzichtet werden, um diese einer auf Dauer getroffenen Entscheidungen nach § 1671 BGB zuzuführen. 3. Für das gesetzliche Leitbild des § 1671 BGB, das das gemeinsame Sorgerecht der Eltern zum Inhalt hat, ist erforderlich, dass zwischen den Eltern zumindest in den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind im Sinne des § 1628 BGB eine Art Grundkonsens besteht und beide über ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit verfügen (hier verneint, da die Eltern wiederholt erklärt haben, über Erziehungsfragen weder miteinander reden noch sich insoweit einigen zu können, so dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Gefahr besteht, dass die ungestörte Entwicklung des Kindes beeinträchtigt wird, zumal der nicht betreuende Elternteil die Auffassung vertritt, der Erziehung

OLG Bamberg (2 UF 297/98) | Datum: 10.03.1999

Ebenso OLG Bamberg, Beschluß - 7 UF 245/98 - 12.1.1999, FamRZ 1999, 1005 ; auch KG, Beschluß - 16 UF 7178/98 - 17.12.1998 (FamRZ 1999, 737 ): Nur dann ist die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil [...]

1. Nach § 1587c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Bei der Abwägung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allgemeine Billigkeitserwägungen reichen nicht aus. 2. Haben die Parteien während der Ehezeit (hier: vom 1.12.1975 bis zum 31.8.1995) ihr eheliches Zusammenleben einvernehmlich in der Form gestaltet, dass der Ehemann ein Friseurgeschäft geführt und die Ehefrau in diesem Geschäft versicherungspflichtig gearbeitet hat mit der Folge, dass die Anwartschaften der Ehefrau (hier: 533,21 DM) die des Ehemannes (hier: 274,96 DM) übersteigen, dann ist der Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchzuführen, da die aus der gemeinsamen Planung sich ergebenden Folgen für den Versorgungsausgleich eine grobe Unbilligkeit nicht begründen können. 3. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehefrau derzeit ein gemeinsames neunjähriges Kind betreut und damit auf absehbare Zeit nur eine Teilzeitbeschäftigung ausüben kann. 4. Zahlt der Ausgleichsberechtigte nach der Trennung keinen Kindesunterhalt, obwohl ein solcher durch einstweilige Anordnung tituliert ist, so führt diese mögliche Unterhaltspflichtsverletzung nicht zur Anwendung des § 1587c Nr. 3 BGB.

OLG Bamberg (7 UF 59/99) | Datum: 11.06.1999

FamRZ 2000, 892 [...]

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