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1. Das Maß des einem Kind zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach § 1610 Abs. 1 BGB grundsätzlich nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Diese leitet sich auch bei bereits über eigene Einkünfte verfügende Auszubildende in der Regel von derjenigen ihrer Eltern ab, so dass der Lebensbedarf eines Kindes vermögender Eltern durchaus im Einzelfall über die Sätze der Düsseldorfer Tabelle hinausgehen kann. 2. Dies führt aber nicht generell und zwangsläufig zu einem Unterhaltsanspruch in einer Höhe, die eine Lebensgestaltung entsprechend der Lebensführung des auf Barunterhalt in Anspruch genommenen Elternteils ermöglicht. 3. Insbesondere dann, wenn das in Ausbildung stehende Kind im Haushalt des anderen Elternteils lebt (hier: volljähriges Kind von knapp 19 Jahren, das eine monatliche Ausbildungsvergütung von 620 DM erhält), kann in den ersten Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit die Anwendung derjenigen Grundsätze weiterhin in Betracht kommen, die in den Jahren unmittelbar vor Eintritt der Volljährigkeit von den Beteiligten einvernehmlich praktiziert wurden (hier: Annahme eines Bedarfs von lediglich 1.102 DM, obwohl der in Anspruch genommene Elternteil über ein Nettoeinkommen von rund 9.500 DM verfügt, weil während der letzten Jahre der Minderjährigkeit in Übereinstimmung mit dem sorgeberechtigten Elternteil nur Unterhalt nach der Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wurde und weil das unterhaltsberechtigte Kind einen gesteigerten Bedarf nicht dargetan hat).

OLG Bamberg (7 WF 78/99) | Datum: 26.05.1999

FamRZ 2000, 312 OLGR-Bamberg 2000, 38 OLGReport-Bamberg 2000, 38 [...]

1. Der Unterhaltspflichtige trägt im Rahmen des § 1579 BGB die Beweislast dafür, dass der Unterhaltsberechtigte sich entgegen seinem Vorbringen ein den Nachscheidungsunterhalt ausschließendes einseitiges Fehlverhalten aus intakter Ehe heraus hat zuschulden kommen lassen. Er muss eine etwaige hiervon abweichende, gegen den Unterhaltsausschluss sprechende Sachdarstellung des Unterhaltsberechtigten ausräumen. 2. Liegt auf seiten des Unterhaltsberechtigten nach sachverständiger Feststellung eine massive Persönlichkeitsstörung vor, die gekennzeichnet ist durch geringe Vitalität, geringe Ausdauer und Belastbarkeit, rasche Erschöpfbarkeit, Konzentrationsschwäche, immer wieder auftretendes Versagen bei privaten wie beruflichen Anforderungen und vegetative Störungen, und ist die Erwerbsfähigkeit gegenüber gesunden Personen vergleichbaren Alters sowie vergleichbarer Kenntnisse und Fähigkeiten deutlich reduziert (hier: nur noch Verrichtung leichter körperlicher Tätigkeiten in Halbschicht, ohne Nachtdienst, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Aufmerksamkeitsanforderungen und ohne besondere eigene Verantwortung), dann sind die Persönlichkeitsstörungen nach der Gesamtfassung des § 1572 BGB als Gebrechen im Sinne dieser Vorschrift zu würdigen. 3. Bestehen die Störungen tatsächlich und werden sie auf absehbare Zeit Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten zur Folge haben, dann kommt es im laufenden Rechtsstreit nicht erheblich darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Störungen behebbar sind. 4. Deckt der zugesprochene Nachscheidungsunterhalt (hier: 570 DM) noch nicht einmal den notwendigen Mindestbedarf nach den Richtsätzen der Düsseldorfer Tabelle, dann kommt eine Befristung nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht, da die Unbilligkeitsvoraussetzungen für eine solche Befristung offensichtlich nicht vorliegen.

OLG Bamberg (7 UF 265/98) | Datum: 04.02.1999

FamRZ 2000, 231 [...]

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