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1. Nach § 1587c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Bei der Abwägung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allgemeine Billigkeitserwägungen reichen nicht aus. 2. Haben die Parteien während der Ehezeit (hier: vom 1.12.1975 bis zum 31.8.1995) ihr eheliches Zusammenleben einvernehmlich in der Form gestaltet, dass der Ehemann ein Friseurgeschäft geführt und die Ehefrau in diesem Geschäft versicherungspflichtig gearbeitet hat mit der Folge, dass die Anwartschaften der Ehefrau (hier: 533,21 DM) die des Ehemannes (hier: 274,96 DM) übersteigen, dann ist der Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchzuführen, da die aus der gemeinsamen Planung sich ergebenden Folgen für den Versorgungsausgleich eine grobe Unbilligkeit nicht begründen können. 3. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehefrau derzeit ein gemeinsames neunjähriges Kind betreut und damit auf absehbare Zeit nur eine Teilzeitbeschäftigung ausüben kann. 4. Zahlt der Ausgleichsberechtigte nach der Trennung keinen Kindesunterhalt, obwohl ein solcher durch einstweilige Anordnung tituliert ist, so führt diese mögliche Unterhaltspflichtsverletzung nicht zur Anwendung des § 1587c Nr. 3 BGB.

OLG Bamberg (7 UF 59/99) | Datum: 11.06.1999

FamRZ 2000, 892 [...]

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