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1. Grundsätzlich dient es der Selbstfindung und psychisch stabilen Entwicklung eines Kindes, wenn es beide Elternteile erleben kann. Dementsprechend ist in das Gesetz in seiner jetzigen Fassung auch ein Recht des Kindes auf Umgang aufgenommen worden, korrespondieren mit einer entsprechenden Pflicht des jeweiligen Elternteils. Nur ausnahmsweise, das heißt bei Voraussetzungen, die von üblicherweise auftretenden Schwierigkeiten deutlich abweichen, kann daher nach dem jetzt geltenden Recht der Umgang des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden werden. 2. Die immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des sorgeberechtigten Elternteils, dessen Wunsch, das Kind möge seinen jetzigen Lebenspartner als Ersatz des fehlenden Elternteils annehmen, und Rückgewöhnungsschwierigkeiten des Kindes nach längerer Trennung genügen nicht, einen Elternteil vom Umgang auszuschließen. Bei diesen Gegebenheiten handelt es sich um häufig anzutreffende Schwierigkeiten. Der Gesetzgeber, dem dies durchaus bewusst war, hat gleichwohl den Umgang des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil als in der Regel kindeswohlfördernd verankert. 3. Der Widerstand des Kindes gegen Umgangskontakte kann nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Ablehnung der Begegnungen mit dem leiblichen Vater auch unter Berücksichtigung der vorstehend geschilderten Kriterien als zumindest mit seinem eigenen Wohl vereinbar bewertet werden kann (hier: kein Umgangsrechtsausschluss im Fall eines knapp zehnjährigen nicht ehelich geborenen Kindes, das seinen Vater mehrere Jahre nicht gesehen hat, und dessen Mutter Kontakte zum leiblichen Vater vehement ablehnt).

OLG Bamberg (7 UF 25/99) | Datum: 24.03.1999

FamRZ 2000, 46 OLGR-Bamberg 2000, 7 OLGReport-Bamberg 2000, 7 [...]

1. Ist ein Sorgerechtsverfahren noch nach § 1671 BGB in der alten Fassung eingeleitet worden und hat eine Partei innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 15 § 2 Abs. 4 des Kindschaftsreformgesetzes einen Sorgerechtsantrag gestellt, so dass das Verfahren fortzuführen ist, so ist auf dieses Verfahren § 1671 BGB in der neuen Fassung und nicht § 1696 BGB anzuwenden, auch wenn bereits während der Trennung der Parteien nach § 1672 BGB in der alten Fassung über das Sorgerecht zugunsten eines Elternteils entschieden worden war. 2. Diese für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien getroffene Regelung ist mit Rechtskraft der Scheidung nicht mehr gültig, so dass eine neue Regelung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB erforderlich ist. Eine Anwendung des § 1696 BGB würde bedeuten, dass die nur für die Dauer der Trennung ergangene und damit vorläufige Entscheidung nunmehr in den Rang einer unbegrenzt geltenden Entscheidung erhoben würde, die nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 1696 BGB eine Abänderung erfahren könnte. In solchen Übergangsfällen muß deshalb auf das Erfordernis der bisher gemeinsam ausgeübten elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 BGB verzichtet werden, um diese einer auf Dauer getroffenen Entscheidungen nach § 1671 BGB zuzuführen. 3. Für das gesetzliche Leitbild des § 1671 BGB, das das gemeinsame Sorgerecht der Eltern zum Inhalt hat, ist erforderlich, dass zwischen den Eltern zumindest in den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind im Sinne des § 1628 BGB eine Art Grundkonsens besteht und beide über ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit verfügen (hier verneint, da die Eltern wiederholt erklärt haben, über Erziehungsfragen weder miteinander reden noch sich insoweit einigen zu können, so dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Gefahr besteht, dass die ungestörte Entwicklung des Kindes beeinträchtigt wird, zumal der nicht betreuende Elternteil die Auffassung vertritt, der Erziehung

OLG Bamberg (2 UF 297/98) | Datum: 10.03.1999

Ebenso OLG Bamberg, Beschluß - 7 UF 245/98 - 12.1.1999, FamRZ 1999, 1005 ; auch KG, Beschluß - 16 UF 7178/98 - 17.12.1998 (FamRZ 1999, 737 ): Nur dann ist die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil [...]

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